Betreff: Strafantrag in Verbindung mit dem aufgezeigten Urteil des OLG FrankfurtAnonym ……………, den 2. September 2007
Generalstaatsanwaltschaft München, Nymphenburger Str. 16, 80335 München,
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg
und
Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95015 Hof
Strafantrag wegen
- Untreue im Amt des Vorstandes und Aufsichtsrates bei der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz, sowie Beihilfe aufgrund gesetzlicher Revisionstätigkeit
- Verstöße gegen § 34 Genossenschaftsgesetz (GenG), Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossenschaft, sorgfältige und ordnungsgemäße Geschäftsführung, analog § 41 GenG, Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder
- und Beihilfe zur Strafvereitlung.
1. gegen Mitglieder des Vorstandes der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz, Herrn Manfred Heger, Herrn Reinhold Wolf, Herrn Karl Krämer und Herrn Johannes Herzog (siehe auch 3.)
2. gegen Mitglieder des Aufsichtsrates der VR-Bank Marktredwitz eG, 95615 Marktredwitz, Herrn Horst Pausch, Herrn Reiner Loos, Herrn Dr. Hermann Friedl, Herrn Wolf Hartenstein, Herrn Walter Lehner, Herrn Heinz Martini, Herrn Helmut Pöhlmann, Herrn Karl Purucker, Herrn Werner Schelter, Herrn Bernhard Scherzer, Herrn Otto Schoberth und Herrn Peter Träger
3. gegen Revisoren des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., München, namentlich Herrn Raimund Grothoff und Herrn Johannes Herzog, letzter auch als Gesamtprokurist der Bank und heutiger Vorstandsvorsitzender, sowie für die gesetzliche Prüfung bei der genannten Bank zuständige Personen des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle Strafantrag auf folgender Grundlage gegen oben genannte Personen
- wegen Untreue nach § 266 StGB in ihrer Amtsausführung bei der VR-Bank Marktredwitz und der Beratungshandlung als Prüfer und gesetzliche Prüfungsgesellschaft bei der Bank und im Hinblick auf die Amtsübernahme als Vorstand durch Herrn Johannes Herzog,
- Verstöße gegen § 34 Genossenschaftsgesetz (GenG), Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossenschaft, sorgfältige und ordnungsgemäße Geschäftsführung, analog § 41 GenG, Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, u.a. Verzicht auf Genossenschaftsvermögen, wegen Verzicht der Verfolgung von Erstattungsansprüchen gegen Vorstände,
- und Beihilfe zur Strafvereitlung.
Zur Beweisführung ziehe ich heran:
A) Internetseite
www.wunsiedeler-kreis.de im
Eintrag Nr. 2481 vom 1. September 2007, unter
hier klicken..... hinterlegtes Urteil des OLG Frankfurt, AZ 23 U 150/05, verkündet am 20.02.2006.
B) Jahresabschlüsse der betroffenen Bank, speziell dazu Lageberichte der Jahre 2001, 2002 und 2003, hinterlegt beim Registergericht des Amtsgerichtes Hof
C)
Eintrag Nr. 2141 vom 13. Juni 2007der unter A) genannten Internetseite mit hinterlegten Protokollen der Vertreterversammlungen der Bank, speziell der Jahre 2004, 2005 und 2006.
D) Als Beweisquelle nenne ich zusätzlich
- die Protokollbücher des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Bank,
- Protokolle der Prüfungsschlusssitzungen mit den Revisoren des Genossenschaftsverbandes bei der Bank, vorzugsmäßig einzusehen beim Genossenschaftsverband Bayern, wegen Komprimierung der Unterlagen,
- entsprechende Kreditakten und sonstige Kreditunterlagen bei der Bank,
- Prüfungsberichte des Genossenschaftsverbandes Bayern mit Einzelberichten zu verschiedenen Kreditverhältnissen,
- Organisationsunterlagen der Bank, mit Änderungen seit dem Jahr 2000,
- Aktenkundige Aktennotizen und Vermerke der gesetzlichen Prüfer im Besitz der jeweils aktuell zuständigen Prüfer (auch von früheren Prüfern übergebene Unterlagen)
Auf der genannten Internetseite, wird wie unter A) aufgezeigt, eine Urteil des OLG Frankfurt veröffentlicht, welches sehr explizit die Verpflichtungen eines Vorstandsmitgliedes einer genossenschaftlichen Bank im Hinblick auf Sorgfalts- und Haftungspflichten nach § 34 Genossenschaftsgesetz aufzeigt. Dazu benennt des Genossenschaftsgesetzes in § 41, dass für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gilt.
Das Urteil weist auf Seite 7 darauf hin, dass oft unzureichender Geschäftsführungskontrolle durch Genossenschaftsmitglieder bestehen würde. Geschäftsführungskontrolle durch Genossenschaftsmitglieder kann jedoch nur vom Aufsichtsrat direkt ausgehen, oder von der Vertreterversammlung, dem höchsten Gremium der genannten Bank, wenn diese auch hinreichend informiert ist. Somit kann man jedoch davon ausgehen, dass der Aufsichtsrat höchste Kontrollpflichten und auch Informationspflichten hat. Ein Verstoß dagegen würde in den Bereich des § 41 Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder fallen.
Die Klägerin im Verfahren, die genossenschaftliche Bank, die sich mit Sicherheit auch vom zuständigen Prüfungsverband beraten ließ, führte an, dass die Gesamtverantwortung - wie aus dem Urteil immer wieder heraus hervor ging aus der Überwachungsverantwortung – der Schadensprävention, also –vorbeugung diene und jeder aus der Gesamtverantwortung heraus die Pflicht hat die Tätigkeit der anderen, hier angeführt Vorstandsmitglieder, ständig kritisch im Blick zu behalten hat. Das Urteil weist mehrfach darauf hin, dass der verurteilte Bankvorstand seinen Überwachungspflichten
durch seine Untätigkeit nicht gerecht wurde. Ebenso wird angeführt,
dass auch der Aufsichtsrat und der Prüfungsverband eigenständige Verantwortungen haben.
Das Urteil weist aber zusätzlich auch daraufhin, dass in dem vom OLG verhandelten Fall verschiedene Momente bestanden haben, die verschärfte Überwachungspflichten durch den gesamtverantwortlichen beklagten Vorstand hervorrufen mussten. Im Wesentlichen werden im Urteil immer wieder Prüfungsunterlagen, Aktennotizen der Prüfer und Kreditprotokolle genannt, die belastend für den Vorstand aufgeführt werden.
Für den Fall der VR-Bank Marktredwitz eG zeige ich auf, dass auch hier massiv Momente bestanden haben, die verschärft Überwachungspflichten und Präventionsmaßnahmen erforderlich gemacht hätten. Dazu stelle ich den Vergleich mit den Protokollen der Vertreterversammlungen vom 14.10.2004 (einzusehen neben der Internetseite auch beim Registergericht) und der vom 30.06.2005, einzusehen gemäß C), an. Ein massiver Untreueverdacht bis hin zum Betrug gegen die Genossenschaft besteht meines Erachtens in der Information der Vertreter am 30.06.2005 zu einem Kreditfall, in dem in oberflächlichster Art eine schwerwiegende Unterlassung der Sorgfaltspflichten eines Vorstandes als im operativen Kundengeschäft tätiger Vorstand, aber auch der gesamtverantwortlichen sonstigen Vorstände, und zusätzlich auch der Aufsichtsräte und der Prüfer dargestellt wurde. Die Darstellung wurde m.E. so gewählt, weil auch Aufsichtsrat und Prüfung in den Pflichtverletzungen durch ihre Untätigkeit weithin verstrickt waren.
In den unter B) genannten Lageberichten war bereits im Jahr 2001 in einer zusammenfassenden Beurteilung der Lage und Risiken der Bank vermerkt, dass im Kreditgeschäft die latenten Risiken ... in einen vertretbaren Rahmen zurückgeführt werden sollen, im Umkehrschluss also außerhalb des vertretbarem Rahmens bestanden haben. Weiter steht bereits im Jahr 2001 zum Risikomanagement, dass trotzdem die problemhaften Engagements im Berichtsjahr (2001) stark angestiegen sind. Wie der genossenschaftliche Prüfungsverband, der Genossenschaftsverband Bayern, seine Informationspflichten gegenüber der Vertreterversammlung entgegen den gesetzlichen Bestimmung handhabte, unterstreicht das Protokoll der Vertreterversammlung vom 24.04.2001, ebenfalls hinterlegt beim Registergericht, oder einzusehen wie C), auf Seite 6. Dort gratulierte der Oberrevisor des Verbandes zum Bilanzergebnis absolut irreführend trotz eines Jahresverlustes, und verzichtete beim Vortrag zur von ihm durchgeführten Abstimmung zur Gewinnverwendung auf die im Lagebericht ersichtliche Entnahme von 2 Mio. DM aus den Rücklagen um überhaupt einen Bilanzgewinn ausweisen zu können.
Weder die Vorstände im Gesamten oder auch einzeln, als auch der Aufsichtsrat und auch der Prüfungsverband, haben auf wie in dem aufgezeigten Urteil hingewiesenen Präventionsmaßnahmen bei der VR-Bank Marktredwitz aus der dort sicher bereits prekären Situation heraus hingewirkt und damit ihre Sorgfaltspflichten massiv verletzt. Dies belegen die Hinweise in den Lageberichten der Bank in den Abschlüssen 2002 und 2003, in denen sich der Satz noch zweimal wiederholte:
Die problemhaften Engagements sind im Berichtsjahr angestiegen, was sich im Jahr 2003 zusätzlich noch mit dem Attribut
erheblich sogar noch deutlich verschärfte. Zudem wurde in diesen beiden Lageberichten ein Vermerk eingebracht, der gesetzlichen Bilanzierungsbestimmungen widerspricht, indem man aufzeigte,
dass ungesicherte Kreditteile aller problemhaften Engagements nicht vollständig mit Einzelwertberichtigungen abgedeckt werden konnten.
Dies alles sind meines Erachten Belege dafür, dass nicht nur die Vorstände alleine, sondern auch Aufsichtsrat und Prüfungsverband ihren eigenen Sorgfaltspflichten im Sinne der Gesetze nicht nachgekommen sind, wie es das Urteil an mehreren Stellen als Begründung nennt. Diese Feststellungen stimmen im Hinblick auf die Vermerke in den Lageberichten bereits Jahre vorher bezüglich der Arbeit der Überwachungsorgane mehr als bedenklich, stützen aber die These der massivsten Verletzung ihrer eigenen Sorgfalts- und Überwachungspflichten und ihrer Mitverantwortung am Dilemma der Bank.
Haarsträubende Pflichtverletzungen mit Verletzung der Überwachungspflichten zeigt sich in dem Versammlungsprotokoll vom 30.06.2005, nachdem bereits in der Versammlung im Jahr zuvor, am 14.10.2004 einmalig bekannt gegeben wurde, dass Vorstände gegen § 34 GenG verstoßen hatten und ihnen in der Beurteilung der Prüfer massive Mängel in der Organisation, im Risikomanagement bis hin zur Falschinformation des Aufsichtsrates und zur Falschaufstellung eines Jahresabschluss und letztendlich bis hin zur Absprache der Geschäftsleiterfähigkeiten attestiert wurden.
In dem Urteil geht hervor, dass der verurteilte Überwachungsvorstand und wie teilweise zu entnehmen ist auch bereits zuvor der Marktvorstand bei einem Kredit von 1,5 Mio. DM an die Grenzen der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen geraten sind. Auf dieser Basis hat das Gericht entschieden, dass hier bereits notwendige organisatorische Maßnahmen bei einem mit schwierigen Kreditfällen belasteten Kreditinstitut unterblieben sind. Ebenso wäre ein Einschreiten von Mitverantwortlichen notwendig gewesen. Bei der VR-Bank war aber laut dem Protokoll vom 30.06.2005 bei einem ursprünglichen Kreditbetrag von 4,5 Mio. DM kein Risikobewusstsein im Sinne von Sorgfaltspflicht beim Marktvorstand zu erkennen. Genauso wenig wurden aber auch geeignete Maßnahmen von Vorstandskollegen, Aufsichtsrat und gesetzlichen Prüfern gegenüber dem überaus risikogeneigten Vorstand ergriffen, geschweige denn erklärte man am 30.06.2005 ihn überhaupt nicht überwacht zu haben. Man stritt sogar die Verpflichtung dazu ab. Man erklärte sogar, der operative Vorstand hätte von anderen wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmer gewusst als den Vorstandskollegen und Überwachungsgremien vorgelegt wurden. Die Mitverantwortung aus der Untätigkeit der Überwachungsgremien und die Notwendigkeit der Vertuschung durch diese im eigenen Interesse ist schier greifbar.
Wenn dieses Kreditverhältnis bereits bei der Ausreichung nicht rosig war, wenn zum 31.12.2001 das Engagement bei einer Überziehung von 375.000 € stand und im Prüfungsbericht behandelt wurde (und damit auch in den Kreditbesprechungen der Prüfer mit Vorstand und Aufsichtsrat (hierzu D)) und dann weitere 370.000 € an Überziehungen in den folgenden zwei Jahren auflaufen können, dann haben alle Stellen ihre Verletzung der Sorgfaltspflicht durch Untätigkeit mehr als nur unterstrichen. Die massivste Sorgfaltspflichtverletzung trug am 30.06.2005 aber ein vom Aufsichtsrat beauftragter Anwalt vor, indem er sagte, dass der operative Vorstand über einen langen Zeitraum hinweg Überziehungen zulassen konnte, die laut Protokoll regelmäßig 300 Listseiten füllten und die von den Vorstandskollegen nur gegengezeichnet wurden, ihnen also kenntlich waren, ohne etwas dazu zu unternehmen.
Auf diese unglaublichen Überziehungslisten hatten selbstverständlich auch die Aufsichträte das Recht des Zugriffes und hatten es gelinde gesagt einfach versäumt, oder aber absichtlich unterlassen. Am Schluss des Schreibens schildere ich noch Vorfälle, verursacht durch andere Vorstände, wodurch untermauert wird, dass damit durch wechselseitige Untätigkeit und Unterlassung von gegenseitigen Kontrollen bei der VR-Bank Marktredwitz massiv die Verletzung der Sorgfaltspflichten durch das gesamte Vorstandsgremium begangen wurden und dies von den Aufsichtsgremien ohne Eingriff geduldet war. Die Aufsichtsgremien einschließlich der Prüfer begünstigten damit diese Überziehungssituationen, die sicher mit mehrfachen ungesicherten Kreditsituationen verbunden waren, neben den unerwähnten rechtlichen Problemen daraus. Ein Aufsichtsrat steht in dem zuvor genannten Fall sogar im Verdacht als Steuerberater des Kunden unrichtige wirtschaftliche Unterlagen gefertigt zu haben, was natürlich auch Rückschlüsse zur Bemerkung im Vertreterversammlungsprotokoll vom 30.06.2005 ergeben könnte, der Vorstand hat von anderen – wesentlich schlechteren - wirtschaftlichen Verhältnissen gewusst, was somit sogar den Aufsichtsrat mit einschließen würde.
Den Vortrag der Angelegenheit am 30.06.2005 kann man m.E. nach nur als Betrug und Lüge gegenüber den Mitgliedern und Vertretern bezeichnen und als eine Verstärkung des Untreuetatbestandes aller. Bei einem Kreditursprungsbetrag von 4,5 Mio. DM für ein schwierigstes Kreditverhältnis wollten sich sämtliche mitverantwortlichen Vorstandskollegen und Überwachungsorgane aus der Mitschuld für weiter an die 1,5 Mio. DM ungesicherte Überziehungen herausreden und herausmanövrieren. Alleine der Aufsichtsrat wollte darstellen, dass er keine Überwachungspflichten in dem Fall gehabt hätte, sondern nur Überwachungsrechte ab der ominösen Großkreditgrenze nach § 13 KWG, was so sogar vom Prüfer Grothoff noch unterstrichen worden war, aber jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Ein Betrug und eine massiver Untreuetatbestand gegenüber der Genossenschaft von Seiten der Aufsichtsräte und der sicher beratenden Prüfer, einschließlich des heute tätigen Vorstandsvorsitzenden Johannes Herzog, damals noch bei den Prüfern, dürfte dazu der von diesen Kreisen den Vertreter bis dato verschwiegene Dienstaufhebungsvertrag vom 5.08.2004 zwischen dem für das Engagement federführend verantwortlichen Vorstand Manfred Heger und dem Aufsichtsrat gewesen sein, indem auf alle Ansprüche gegen den Vorstand verzichtet worden war, was sogar die Kommentierung des Genossenschaftsgesetzes zu § 34 ausschließt.
Dass Aufsichtsrat und Prüfungsverband bis heute nicht von sich aus gewillt sind, solche Zustände zu unterbinden, um über die Mitverantwortung der Vergangenheit nicht sprechen zu müssen, beweist auch der auf der Internetseite vielfach diskutierte Fall Gold, Gold, Gold, der eine ebenso haarsträubende Kreditgewährung durch einen anderen Vorstand mit Blankoausreichung von 800.000 € und Verdachtsmomenten zu mehrfachen Handlungen gegen das Geldwäschegesetz unter Mitwirkung des Vorstandes an vorderster Front beinhaltet, oder auch ein aufgezeigter Forderungsverzicht von 432.000 € vom Frühjahr diesen Jahres durch den heutigen Vorstandsvorsitzenden, der in der Periode der zuvor beschriebenen Vorfälle, wie schon vorher genannt, als Prüfer bei der Bank tätig war. Der Aufsichtsrat betreibt auch hier die Erstattungsansprüche der Bank gegen den Vorstand nicht. Dies ist sicher auch im Interesse des Prüfungsverbandes, der seinen erst kürzlich gewechselten Prüfer nicht beschmutzen will und sich nicht selbst damit offen in die Mitverantwortung stellen will.
Aus dem Verzicht der Geschäftsleiterpflichten, der Überwachungsverpflichtungen, der Präventionsverpflichtungen sind im Zusammenspiel dieser Vorgänge bei der Bank unglaubliche Verluste und Risikosituationen bei der Bank entstanden, die die Verpflichtung aus dem genannten Urteil heraus, zur Vermeidung von Verlusten und zur Gewinnerzielung geradezu konterkarieren. Die Bank musste wie unter C) einzusehen ist in der Vertreterversammlung vom 29.06.2006 mit Stand 31.12.2004 Eine Kreditrisikobelastung von mindestens 49 Mio. € und mit Stand zum 31.12.2005 ein Belastung aus Einzelwertberichtigungen von 27,4 Mio. € bekannt geben, wobei man aus der Situation der Lageberichte unter B) davon ausgehen darf, dass diese Werte faktisch auch höher sein können und Kompletabschreibungen der Jahre zuvor eine Gesamtschadenssumme noch weit noch oben katapultieren würde. Das Zusammenspiel dieser Institutionen bei ihrem eigenen Wissen um ihr Mitverschulden verhindert die Verfolgung der Einzelverschulden und ist meines Erachtens verstärkt als Strafvereitlung in vielen Fällen zu bezeichnen und dies auch in den jeweiligen gegenseitigen Abhängigkeiten um das Wissen über die anderen Beteiligten.
Ich beantrage, ja ich fordere die Überprüfung der Vorgänge bei der VR-Bank Marktredwitz, wie es das Urteil und somit auch die Rechtsprechung fordert.