Gästebuch zu Raiffeisenbank Singoldtal eG

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Nr. 47

Webmaster

26. Dezember 2009, 08:22 Uhr

Betreff: VR-Bank Fichtelgebirge eG hat ihre Kunden (Sparverträge) falsch abgerechnet

Das Amtsgericht Wunsiedel hat festgestellt, dass die VR-Bank Fichtelgebirge eG die Kunden eines Sparvertrags VR-Vorsorgeplans (gilt für alle Sparverträge mit Bonus) aus dem Jahre 1987 um EUR 3.571,38 übervorteilt hat. Auch die Anwaltskosten in Höhe von EUR 402,82 waren zu ersetzen.

Jetzt erscheint klar, warum sich die VR-Bank Fichtelgebirge mit Händen und Füßen vor dem LG Hof gewehrt hat, die von ihr verwendeten Zinssätze bekanntzugeben. Weil 1000de Verträge betroffen und neu berechnet werden müssen.

Verjährung (bei Vertrag aus 1987) liegt nicht vor. Die vom Kläger eingereichte Berechnung war richtig.

Verschenken Sie kein Geld!!!!

Wenden Sie sich an den Webmaster!!!!
Hier das Urteil, bitte anklicken!

   

Nr. 46

Jura

18. Dezember 2009, 13:36 Uhr

Betreff: Wichtiger BGH-Beschluss zur Information

Auskunft über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter

BGH-Beschluss 21.09.2009, II ZR 264/08
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, BGB § 242, BGB § 716 Abs. 1

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.
b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.
c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.



Bemerkung dazu:
Was für die Liste der Gesellschafter einer GbR gilt, gilt auch für die Liste der Gesellschafter einer Genossenschaft, auch wenn man zu diesen Gesellschaftern Genossen oder Mitglieder sagt.

   

Nr. 45

Georg Scheumann

23. November 2009, 14:27 Uhr

Betreff: Neues Gästebuch

Die Internetseite www.wegfrei.de wurde nun ebenfalls mit einem Gästebuch ausgestattet, welches ich hiermit jedem empfehle der Neues zu Fusionen und zum Genossenschaftswesen wissen möchte.

   

Nr. 44

Gesehen

22. Juli 2009, 18:20 Uhr

Betreff: Welche Wertpapiere musste man denn schon wieder abschreiben

Die Bilanzen und der Bericht im Landsberger Tagblatt bringt es an den Tag, auch die Raiffeisenbank Singoldtal wollte trotz des viel gelobten Risikomanagementes am großen Spiel der Erträge teilnehmen. Der heimische Markt bringt nicht mehr die nötigen Einnahmen, darum hat man in Eigenanlagen gesetzt, die nun mindestens 750.000 € an Abschreibungsverlusten gebracht haben. Aber auch das Jahr 2006 war schon mit 430.000 € in diesem Segment (auch mindestens) ganz kräftig belastet. Knapp 1,2 Mio. € in diesen zwei Jahren eine reife Leistung für eine Provinzbank. Die Raiffeisenbank Schwabmünchen darf froh sein, dass Indiskretionen die Fusion dieser Vorstände in ihre Reihen verhindert hat. So bewährt man sich nicht in der Krise, auch wenn man es dem Zeitungsjournalisten so aufgibt. Demut und Offenlegung der Fehlspekulationen wäre anstatt des Lachens im Bild zum Artikel angebracht. Auch dem Ehrenamt sei gesagt, dass man da wahrscheinlich den Großkrediten in den Wertpapieranlagen mit zugestimmt hatte.

   

Nr. 43

Wissender

27. Mai 2009, 21:11 Uhr

Betreff: Landtagsausschusssitzung morgen Donnerstag, den 28.05.09

Vielleicht gibt es Leute die den Weg nach München zum bayerischen Landtag auf sich nehmen, hier der Nachtrag zur Tagesordnung des Landtagsausschuss vom 28.05.09 (= Link). Gesamte Tagesordnung siehe unter Gästebuch Marktredwitz, Eintrag Nr. 4765 (= Link). Die beiden Sachen werden in einem Punkt besprochen.

   

Nr. 42

Besorgter

23. April 2009, 21:11 Uhr

Betreff: Ich sorge mich um die Banker

Es lässt tief blicken, wie es um das Ansehen der Banker in der Öffentlichkeit bestellt ist.
abspielen

Auf der Leiter der Hochnäsigkeit sollte jeder nach oben kletternde karrieregeile Banker bedenken, dass er beim Fall nach unten alle die wieder trifft, die er vorher ohne Rücksicht auf Verluste überholt hat.

Und der Mensch hat bekanntlich ein gutes Gedächtnis, vor allem wenn es um negative Gefühle geht.

   

Nr. 41

???

12. März 2009, 16:53 Uhr

Betreff: Wer genehmigt dem Vorstand den Aufsichtsrat zum Vorstand zu ernennen?

Sind es unfassbare Zustände, wenn man den Eintrag Nr. 40 liest. Aber wer hat bereits im November 2003 den Vorstand Guldner legitimiert dieses im Schreiben innerhalb des Genossenschaftsverbandsbereiches (= Link) zu verfassen? Hier ist doch durch schlüssige Handlung nachgewiesen, dass der gekündigte Vorstand ausgestrichen wurde und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, wie wir aus dem letzten Eintrag sehen können, von Herrn Guldner eingesetzt wurde. Wer genehmigt dem Vorstand dies und legitimiert ihn dazu? Die Sicherheit, dass kein Verbandsprüfer dagegen einschreitet? Wo ist aber der Beschluss der Berufung des Aufsichtsrates zum Notvorstand nach § 37 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link)? Hat das Beschlussblatt keine Seitennummer erhalten, ist es anstatt im gebundenen Protokollbuch im Schreibtisch des Vorstandes Guldner gelandet? Wo ist die Meldung an das BaFin nach § 24 KWG, Anzeigen (= Link), Abs. (1), Nr. 1, wo ist die Anmeldung an das Genossenschaftsregister, wo sind die Abmeldungen dazu? Darf dass alles unterbleiben, weil ein hauptamtlicher Vorstand das Protokollblatt zur Bestellung eines Notvorstandes durch den Schredder laufen lässt? Wo ist die geforderte Entlastung durch die General- oder Vertreterversammlung nach § 37 GenG, Abs. (2), bevor Herr Braun wieder eine Aufsichtsratstätigkeit übernehmen durfte? Wer genehmigt solche Vorgänge, Bezirksdirektoren des Genossenschaftsverbandes schlagen die Handhabung vor und Prüfungsdirektoren erklären sich damit einverstanden und alle Prüfer des Prüferteams wissen Bescheid ja nicht hin zu schauen?

   

Nr. 40

Aus dem Süden

12. März 2009, 11:57 Uhr

Betreff: Wieso ein Aufsichtsrat als Vorstand im Briefkopf?

Wieso ist im Briefkopf der Raiffeisenbank Singoldtal (= Link) plötzlich der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende ein Vorstand? Hat man ihn zum Notvorstand bestellt und den Beschluss wieder verschwinden lassen? Dazu hatten aber die Aufsichtsräte und die Vorstände doch kein Recht. Wer bestellter Vorstand ist, kann nach § 37 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link) erst wieder Aufsichtsrat werden wenn er von der General- oder Vertreterversammlung entlastet ist. Wie sieht es da mit den Fragen in Eintrag Nr. 10 aus? Was sollte es sonst für eine Ursache haben, dass der hauptamtliche Vorstand den laut Beschluss der Vorstandskündigung (= Link) zum Aufsichtsrat gehörenden M. Braun in dem Briefkopf zum Vorstand ernannt hat? Was sind die wahren Hintergründe bei dieser Bank und warum ist der Genossenschaftsverband nicht eingeschritten? Sind die Gesetze Manöveriermasse des Genossenschaftsverbandes?

   

Nr. 39

Schutzgemeinschaft für Banken und Sparkassenkunden e.V.

10. März 2009, 17:06 Uhr

Betreff: Offenlegung der Solvabilitätsbilanz 2007 und 2008

2. Vorsitzender Manfred Bleil

Offener Brief

Vorstand der
Raiffeisenbank Singoldtal

Offenlegung der Solvabilitätsbilanz 2007 und 2008 gemäß Solvabilitätsverordnung

Werter Herren Vorstände

die Solvabilitäsverordnung ist mit dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Einmal jährlich müssen Sie den Offenlegungsbericht in öffentlicher Form abgeben. Nach § 320, SolvaVerordg, Offenlegungsmedium (= Link) Abs. 2 haben Sie bekannt zu machen, wo die Veröffentlichung erfolgt.

Zeigen Sie uns bitte bis Donnerstag, den 12. März 2009, 14.00 Uhr auf, wo und wann sie den Offenlegungspflichten der Jahre 2007 und 2008 nachgekommen sind. Sie können dies entweder über Internet auf dieser Seite tun oder über die Ihnen bekannte Anschrift des Wunsiedeler Kreises.

gez. Manfred Bleil

   

Nr. 38

???

8. März 2009, 19:33 Uhr

Betreff: Ist es denkbar dass ein Prüfer beim größten Kredit Beschlüsse übersieht?

Ist es vorstellbar, dass ein genossenschaftlicher Prüfer bei einem Kredit an der Höchstkreditgrenze Kreditbeschlüsse mit stillen Konsortialkrediten über die Höchstkreditgrenze übersieht? Ist es möglich, dass er übersieht, dass der Konsortialkredit nach ein paar Wochen wieder weg ist? Ist es möglich dass er gar nicht merkt, dass ein ziemlich werthaltiges Grundstück aus dem Sicherungsverzeichnis verkauft wurde und der Vorstand dafür beim Notar war? Warum fordert der Prüfer keine Grundbuchabschrift vom Grundbuchamt für die Bewertung des höchsten Kredites der Bank, welches latent ausfallgefährdet ist? Wie kann es sein, dass sich eine handvoll Männer nicht daran erinnern wollen, dass sie das Grundstück freigegeben haben? Wie kann es sein, dass sie das Grundstück fünf Jahre im Sicherungsverzeichnis stehen lassen? Kollektiver Gedächtnisschwund oder etwas anderes? Wieso werden Mitarbeiter anlässlich anstehender Bewertungsüberprüfungen davon abgehalten Grundbuchauszüge zu den Akten zu nehmen aber alle unterschreiben die Beantwortung der Stellungnahmen zu den Prüfungsberichten und auch neue Kreditbeschlüsse und das Engagement wird schlechter und schlechter? Und wie man die Wertberichtigungen bilden muss, wieso schweigt man wieder über die Vorgänge der Vergangenheit?

   

Nr. 37

Wissender

4. März 2009, 19:14 Uhr

Betreff: Wieso, warum? Alles logisch?

Wieso merkt ein Verbandsrevisor bei einem von ihm laufend geprüften Risikokredit nicht dass ein Grundstück in Höhe von mehrfachen sechsstelligen Betrag verkauft worden ist, wenn es doch im Vorstandsprotokoll steht? Wieso lässt er fünf Jahre keinen neuen Grundbuchauszug in die Kreditakten nehmen und die Vorstände können damit das Grundstück zur Großkreditausreichung und Überziehung die ganze Zeit weiter als Sicherheit ansetzen? Wieso überprüfen Aufsichtsrat und Prüfer den Geldeingang nicht? Wissen Sie wo das Geld hin gewandert ist? Und zwar Ehrenamt, Aufsichtsrat als auch der Prüfer und ein bereitwilliger Notar? Warum lehnt der Vorstandsnachfolger die Überprüfung ab?

   

Nr. 36

...

1. März 2009, 13:31 Uhr

Betreff: Strafantrag gegen gesetzlichen Prüfer

..., den 23. Februar 2009

Staatsanwaltschaft Augsburg, 86199 Augsburg


Strafantrag wegen Verdacht des Verstoßes gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes im Bankenbereich und deren gesetzliche Prüfung
- bei der Raiffeisenbank Singoldtal eG,
durch den Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V.


Sehr geehrte Damen und Herren,

unter im Betreff genanntem Geschäftszeichen bearbeiten Sie eine vor kurzem eingereichte Geldwäscheverdachtsanzeige. Ich stelle hier ergänzend Strafantrag gegen den gesetzlichen Prüfer des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., Herrn ..., wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes oder ersatzweise der Beihilfe und Begünstigung hierzu.

Den Sachverhalt entnehmen Sie bitte der ursprünglichen Verdachtsanzeige. Ich vermute, dass der Prüfer oder seine Mitarbeiter an der Prüfung es in seiner Geldwäscheprüfung, die die Angelegenheit betroffen hat, nicht entsprechend der Geldwäschebedingungen aufgenommen hat. Ich vermute, dass der Prüfer den Verdacht der Beihilfe durch die Vorstände der Raiffeisenbank Singoldtal eG beabsichtigt nicht zur Anzeige bringen ließ und die Tatsachen auch nicht in den Geldwäschebericht im Prüfungsbericht aufgenommen hat. Dem entgegen hat der Prüfer in der Kreditprüfung Feststellungen getroffen, die deutlich auf die Notwendigkeit einer Verdachtsanzeige nach den gesetzlichen Bestimmungen, als auch der organisatorischen Bestimmungen der Bank hingewiesen haben. Die Abhandlung als Kurzfeststellung im Kreditbereich dürfte ebenfalls ein Hinweis auf die Schonung der Vorstände sein, da eine Einzelwertberichtigungsnotwendigkeit in dieser Größenordnung bei einer Bank dieser Größe in aller Regel als Einzelfeststellung mit einer genauen Behandlung im Prüfungsbericht erfolgt und dokumentarischen Charakter erhalten hätte.

Der Prüfer hatte eine Barverfügung festgestellt in Höhe von richtig 210.000 €. Die Verfügung hatte eindeutig den Charakter der eigenmächtigen Handlung des Vorstandes Werner Guldner. Alle weiteren Genehmigungen in Form von erklärenden Aktenvermerken, oder versuchter organisatorisch konformer Nachprotokollierung hatten den Anschein der versuchten Abfederung des Bankvorstandes. Der notwendige schlüssige weitere Genehmigungsvermerk des Vorstandskollegen ... in der EDV erfolgte eine Woche nach der Barverfügung.

Der Prüfer stellte bei der Kreditprüfung fest, dass es sich um eine Verfügung über das Jahresende handelte, dass es sich um eine Verfügung im Blankobereich von 167.000 € handelte bei einer nicht genehmigten Überziehung, die im Grunde auf den Auszahlungszeitpunkt und das Jahresultimo auf einen Wertberichtigungsbedarf und somit einen Verlust bei der Bank abzielte und somit bei zusammenhängendem Verstoß nach § 18 KWG auch eine Untreuehandlung nach § 34 Genossenschaftsgesetz in Verbindung mit § 266 StGB vermuten ließ. Gleichzeitig stellte der Prüfer schriftlich fest, dass der Bankvorstand ... und sein Kollege sogar davon Kenntnis hatten, dass der Kunde die Gelder nicht verwendete, sondern im Tresor der Geschäftsstelle, an der der Vorstand ... zu der Zeit fast ausschließlich tätig war, als Verwahrstück aufbewahrte. Mit der Tatsache Verwahrstück wurde wahrscheinlich wiederum vermieden, dass der Kunde ein Schrankfach anmieten musste und hierzu über die notwendigen Aufzeichnungen über eine Schrankfachkartei Rückschlüsse möglich waren. Somit wurde wahrscheinlich auch noch das Vermögen der Bank gefährdet in dem Versicherungsgrenzen wissentlich überschritten worden sein könnten, was der Prüfer ebenfalls unverzüglich erkennen hätte müssen.

Trotz der abschließenden Feststellung, „Wir weisen auf diverse rechtlich Probleme hin“, wurde vom Prüfer die Forderung einer Nachholung einer Geldwäscheverdachtsanzeige unterlassen, wahrscheinlich um den Vorstand und seinen Kollegen vom Verdacht der Beihilfe zu verschonen. Sollte der zugrunde liegende Sachverhalt durch den Kunden korrekt gewesen sein, so war die Handhabung m.E. durch die Bankvorstände und den Prüfer entgegen den Vorschriften des Geldwäschegesetzes und stellt den Verdacht eines gravierenden Verstoßes dar und muss in dieser Form gewürdigt werden. Die Entscheidung ob korrekt oder nicht, lag nicht mehr bei der Bank oder dem Prüfer. Die Unterlassung der Anzeige war m.E. alleine der Schutz vor der eigenen Verantwortung und somit unzulässig.

Ich beantrage unverzüglich verjährungshemmende Maßnahmen gegen den Prüfer einzuleiten. In meinen Augen ist dies um den 20. April 2009 anzusiedeln da der Prüfer zu dieser Zeit im Rahmen der gesetzlichen Prüfung bei der Bank den Sachverhalt den restlichen Vorständen und den Aufsichtsräten vortrug und somit zu diesem Zeitpunkt wiederum schlüssig handelte und den Ablauf unkorrekterweise erneut bestätigte und auch diese Gremien in die Beihilfesituation führte, in dem er diese zu Mitwissern machte.

Den Genossenschaftsverband Bayern informiere ich ebenfalls von diesem Strafantrag um die Möglichkeit zu geben von dort Maßnahmen einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
...

   

Nr. 35

L.

27. Februar 2009, 23:08 Uhr

Betreff: Sind das die Zweigstellen wie bei Reinhold Wolf beim Goldmärchen in Marktredwitz?

Die Geschichte um die Unterschlagung in Eintrag Nr. 17 ist doch toll. Es erinnert einen an Reinhold Wolf beim Goldmärchen. Der hat doch am Freitagnachmittag angeblich die 73.000 € für den Boten nach Afrika auch über ein Zweigstelle der Bank bedient. Er selber wird ja wohl die Tresorkombination nicht gewusst haben und in Marktredwitz oder Selb wird es nach den normalen Geschäftszeiten vielleicht ein Zeitsicherungssystem gegeben haben, dass man die großen Tresore erst wieder kurz vor den normalen Geschäftszeiten aufmachen konnte. Aber auf einer dafür bereit gehaltenen Zweigstelle mit genügend Bargeldbestand für die Anforderungen der Vorstände, da hat man vielleicht der Kassiererin den Schlüssel gegeben und gleichzeitig angewiesen, dass irgendwo für den Notfall auch die Kombination hinterlegt ist wenn man sie für Sonderaufträge brauchte, falls der zweite Mann nicht greifbar wäre und warum auch zwei Leute bemühen? Und so scheint es in dieser Bank im Landkreis Landsberg auch gewesen zu sein, aber die Mitarbeiterin hat ja daneben ruhig über Jahre den Tresor alleine aufmachen können. Eine Stunde vor Arbeitsbeginn, ganz alleine und ungestört oder vielleicht auch mal am Samstag oder Sonntag oder Abends, wenn das eigene Geld ausgegangen war. Man kann sich ja auch mal was aus dem Haupttresor leihen, oder eben aus den Nachttresorbomben der Kunden, der Zweigstellenleiter und der Vorstand sind ja damit einverstanden. Vielleicht hat die Bank die Kassendifferenzen im Haupttresor genauso wenig gemerkt wie angeblich der Kunde über mehrere Jahre, obwohl er so sorgfältig war und die Belege doch so lang gesammelt hat, die bei der Bank nie aus Geschäftskonto verbucht wurden. Wer wurde da verarscht, der Richter oder alle anderen?

   

Nr. 34

Aus dem Bankbereich

23. Februar 2009, 23:42 Uhr

Betreff: Für was sollten die 210.000 € verwendet werden?

Bei Bartransaktionen ab einer bestimmten Größenordnung müssen wir uns immer fragen, ob die Sache normal ist oder ob etwas faul sein kann. Wenn wir Zweifel haben dürfen wir es schon gar nicht durchführen, aber die ganze Sache wird ja vom Geldwäschebeauftragten auch noch überprüft, von der Innenrevision und der externen Revision. Mir fehlt bei den 210.000 € der Sinn der Sache, der Verwendungszweck. Der Kunde ist doch nicht nur an dem Tag gekommen. So ein Betrag muss doch vorher auf einer Geschäftsstelle wie es hier aussieht vorher vom Kunden bestellt und vordisponiert werden. Also war eine mündliche Kreditanfrage, ein Kreditantrag doch da. Was hat der Kunde der Bank erzählt für was er das Geld nur in den Banktresor legt? Hat der Kreditmann den Vorstand mit einbezogen, wahrscheinlich schon? Hat ein Vorstand alleine eine solche Überziehungskompetenz, wahrscheinlich für eine Blankoüberziehung mit Wertberichtigungscharakter aber nicht, weil eine EWB zu fabrizieren, das ist auf so plumpe Weise Untreue. Wenn der Kunde das Geld abgeholt hätte, hätte man ihn mit der Pistole zurück halten wollen? Wer deckt denn hier wen? Wurde der Geldwäschebeauftragte auch angewiesen keine Anzeige zu machen? Machen die Kreditsachbearbeiter auch alles mit, oder wurden die auch dazu genötigt? Eine kritische Innenrevision muss das doch auch sehen, vor allem wenn es im Jahresabschluss der Bank auch noch auftaucht. Müssen wir uns wundern, wenn uns die normalen Leute auf der Straße nicht mehr über den Weg trauen wenn korrupte Strukturen aufgedeckt werden? Müssen wir uns wundern, dass man die Bankvorstände als Versager und Betrüger bezeichnet wie im Münchener Gästebuch, wenn die jammern und anderen die Schuld geben, wenn man sie selber ertappt, wie den Vorstand Heidel in Marktredwitz?

   

Nr. 33

Aus dem Süden

23. Februar 2009, 13:15 Uhr

Betreff: Geldwäscheverstoß durch die Prüfer?

Laut dem Geldwäschegesetz heißt es doch, dass ein Kreditinstitut Verdachtsfälle an die Generalstaatsanwaltschaft und das BaFin anzuzeigen hat, wenn der Verdacht eines Gesetzesverstoßes besteht. Und die Prüfer haben in den Berichten doch seitenlang über die Handhabung der Geldwäschebestimmungen zu berichten. Wie hat also dieser Prüfer den Spagat zwischen den Verdachtmomenten übers Jahresende, Bargeld in sechsstelliger Höhe, verwahrt im Tresor der Bank, Blankokredit durch Überziehung und Einzelwertberichtigungsbedarf und festgestellter diverser rechtlicher Probleme laut den Prüfungskurzfeststellungen (= Link) gemacht, wenn im Zusammenhang mit der Prüfung dann die Geldwäscheverdachtsanzeige nicht nachgeholt wurde? Wer bestimmt wie die Geldwäschevorschriften bei den Kreditgenossenschaften zu handhaben sind, der Genossenschaftsverband und seine Prüfer, die sich über ihre eigentlichen Aufgaben erheben, oder das Gesetz? Ist so ein Fall Beihilfe durch den Prüfer? Wollte der sich rechtfertigende Vorstand nicht sogar noch sagen, ich hab doch Zugriff auf das Geld gehabt? Wie kann ein Prüfer Einzelwertberichtigungsbedarf feststellen und den Kredit in der risikofreien Risikoklasse 1 belassen? Damit man den Kredit im Prüfungsbericht nicht einzeln behandeln und festhalten muss? Musste der Prüfer den Vorstand schützen?

   

Nr. 32

...

19. Februar 2009, 08:02 Uhr

Betreff: Beteiligung des Vorstandes an der Kündigung des Kollegen

Der in Eintrag Nr. 30 genannte Dienstaufhebungsvertrg wurde nicht zugesandt. Das Porto hat man sich gespart, aber daraus ersieht man, wer hinter der Kündigung steckte und mit welcher charakterlichn Stärke der Aufsichtsrat ausgestattet ist. Der fertige Dienstaufhebungsvertrag wurde von den beiden hauptamtlichen Vorstandskollegen ultimativ auf den Tisch gelegt.

   

Nr. 31

Nordlicht

18. Februar 2009, 16:03 Uhr

Betreff: Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Sollte die schöne Genossenschaft die Mustersatzung des Genossenschaftsverbandes haben, so ist dort in einem Paragraphen geregelt:

"Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) bis m)
(2) ..."

Die dort gemachte Aufzählung ist abschließend. Eine gemeinsame Sitzung von (Rest-) Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Thema Vorstandsangelegenheiten ist dort nicht vorgesehen. Das machte auch gar keinen Sinn, denn die Modalitäten eines Anstellungsverhältnis eines Vorstands ist für die anderen völlig unerheblich.

Es ist deswegen auch nicht zulässig, daß dort in gemeinsamer Sitzung darüber gesprochen wird und einzelne Dinge eines möglichen Aufhebungsvertrages zwischen Aufsichtsrat und den übrigen Vorstandsmitgliedern besprochen werden und die übrigen Vorstandsmitglieder diesen genehmigen dürften / sollten.

Die Persönlichkeitsrechte des nicht anwesenden Vorstands werden hier mit Füßen getreten. Das ist aber - wie im Gästebuch zu lesen war - ja aber ohnehin den übrigen Teilnehmern egal, auch wenn es gegen die Satzung, das Genossenschaftsgesetz oder andere Gesetze verstößt.

Interessant ist, daß in dem Protokoll noch festgehalten ist, daß der Aufsichtsrat und der Vorstand! eigentlich nur noch über die Höhe der Abfindung debattieren. Warum dann noch einmal der Genossenschaftsverband den von ihm stammenden Entwurf prüfen soll bleibt unerfindlich. Es hat sich ja bis auf den Betrag nichts geändert.

Gerade zu erstaunlich ist, daß der Aufsichtsrat und Vorstand glauben sich wegen einer Fristsetzung zu Annahme des Aufhebungsvertrags erneut an den Verband zu müssen. Sind die Herren so unsicher, daß da erneut nachgefragt werden muß? Warum weiß man das nicht vorher? Das kostet doch alle neue Gebühren oder hat man mit dem Verband eine Pauschalvereinbarung nach dem Motto: 2.000 Euro für die Begeleitung des Aufsichtsrat zum Absägen eines Vorstands.

Eigentlich hätte der Verband den Aufsichtsrat darauf hinweisen müssen, daß er mit der gemeinsamen Befassung einen Satzungverstoß begangen hat. Aber das sieht der Genossenschaftsverband ja eh nicht so eng. Es wird ja schön an der Beratung verdient und der Verband lebt quasi von der Unerfahrenheit / Dummheit / Angst der Organe.

   

Nr. 30

Aus dem Süden

17. Februar 2009, 12:55 Uhr

Betreff: Wie kommt der GVB dazu Dienstaufhebungsverträge für Vorstände auszuarbeiten

Wie kommt der Genossenschaftsverband Bayern gemäß einem Aufsichtsratsprotokolls (= Link) dazu einen Dienstaufhebungsvertrag auszuarbeiten? Hat ein gesetzlicher Prüfungsverband Neutralitätspflicht gegenüber den Gremien einer Bank? Der Aufsichtsrat darf eine Bank ausschließlich gegenüber dem Vorstand vertreten, wie kommt der Genossenschaftsverband dazu ein Mitglied des anderen satzungsgemäßen Organes so zu schwächen? Hätte damit der Vorstand nicht auch den Anspruch der Rechtsberatung durch den Genossenschaftsverband gehabt? Wer gibt also dem GVB das Recht hier Partei zu ergreifen wenn es nicht um Verfehlung geht sondern nur um Machtspielchen? Wer sich als erster mit dem Verband verbündet, der wird unterstützt? Wer zuerst mit Mobbing beginnt hat die besten Karten? Wieso sind die anderen drei Vorstände an der Sitzung beteiligt und an der Beratung und dürfen sogar das Protokoll mit unterschreiben? Das bedeutet doch, dass die mit abgestimmt haben, Protokoll ist schließlich Protokoll und hat Rechtswirkung.

   

Nr. 29

Beobachter

5. Februar 2009, 10:04 Uhr

Betreff: Wenn es um alles geht ...

Wenn es beim bayerischen Landtag um alles geht, ist der Ausschuss schon auf die Tatsachen aufmerksam gemacht worden wie im Eintrag Nr. 104 im Gästebuch von München-Land (= Link) aufgezeigt wird, dass eine Sanierung einer großen Genossenschaftsbank nicht von der Notwendigkeit für das Unternehmen und die Kunden abhängig gemacht wird, sondern davon, ob sich die Bankführung den Verbänden unterordnet und damit unfähige Vorstände weiter im Amt gehalten werden und sie sogar nach oben geschwemmt werden, anstatt sie nach § 34 GenG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (= Link) zu belangen. Wenn Eintrag Nr. 109 (= Link) von einem Volumen von 140 Mio. € (!!!!!) spricht, was an Krediten an die BAG Hamm übertragen wurde, dann muss man davon ausgehen, dass für 140 Mio. € Untreue wegen unsauberer Geschäftspolitik durch die Vorstände vorgelegen hat und § 34 GenG sagt in Abs. (2), Satz 1, Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Kein Genossenschaftsverband Bayern und kein Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken hat per Gesetz die Legitimation solch eine augenscheinliche Ansammlung von Straftaten in die eigene Entscheidung zu nehmen und durch Zustimmungen derer die die schlimmen Zustände heraufbeschworen haben wohlgemerkt unter Stillschweigen und ohne ausreichende Information der Bankeigner, der Mitglieder, zu verdecken. Der Genossenschaftsverband hat u.a. die Pflicht nach § 150 GenG, Verletzung der Berichtspflicht (= Link) gegenüber den Mitgliedern zu berichten. Hier werden Entscheidungen für Genossenschaften durch Leute getroffen, die am Rande der schwedischen Gardinen stehen und die Mitglieder werden dadurch ausgeschlossen, dass man sie gar nicht informiert. Auf diese Berichtspflicht muss beim Landtagsausschuss ganz besonders hin gewiesen werden.

Gleichzeitig muss der Landtagsausschuss darauf hingewiesen werden, dass der Genossenschaftsverband bereitwillig Verhältnissen zustimmt, wie im Landkreis Landsberg bei den Raiffeisenbank Singoldtal und Landsberg-Nord geschehen, oder offensichtlich sogar dahin gehend berät, dass die Schutzfunktion des Aufsichtsrates für das Vermögen der Genossenschaft und der Mitglieder, sowie aller Kunden mit ihren Kreditverhältnissen und Einlagen bei der Bank aufgehoben werden, in dem der Aufsichtsrat über ein halbes Jahr protokollarisch die Vorstandstätigkeit übernimmt, oder in dem neun Monate auf die Richtigstellung des Genossenschaftsregister in der Vorstandssituation zugunsten der Vater - Sohn-Konstellation verzichtet wird und dabei auch noch ein halbes Jahr die notarielle Urkunde gegenüber dem Registergericht zurück gehalten wird und die Verbandsprüfer das bei der Prüfung in der Bank sehen mussten, also wahrscheinlich die Urkunde vorgelegt bekamen.

Es geht um die große Sauereien in Marktredwitz und bei München-Land und es geht darum, dass der Genossenschaftsverband als Prüfer bereit ist große Sauereien einzukalkulieren und entstehen zu lassen, wie im Münchener Westen.

   

Nr. 28

Webmaster

2. Februar 2009, 15:01 Uhr

Betreff: Zum Landtagsausschuss

Liebe Leser zu Ihrer Information. Selbstverständlich geht es im Landtagsausschuss (= Link) um die VR-Bank Marktredwitz, aber es geht um alle Themen, die hier im Wunsiedeler Kreis angesprochen sind. Es beschränkt sich beileibe nicht um die nordöstlichste Frankenregion im Fichtelgebirge, es geht um die VR-Bank München Land eG, die auf der Verbandsrangliste auf Nr. 11 rangiert und mit den 388 Mio. Bilanzsumme aus Zorneding auf Rang 4 wandert und auch um die Raiffeisenbank Singoldtal im Münchener Westen. Es geht um das bayerische Genossenschaftswesen und den Dachverband, den GVB.

   

Nr. 27

L.

29. Januar 2009, 11:43 Uhr

Betreff: Gentleman Agreement?

Am meisten sitzt bei mir in Marktredwitz die Tatsache mit dem Rücktritt des Aufsichtsratsvorsitzenden Pausch im Jahr 2004, zwei Tage nach der Vertreterversammlung, ohne dass er dazu auf der Versammlung auch nur ein Sterbenswörtchen verloren hat. Ich meine dem ist es mit seinen Firmen die Jahre zuvor nicht besonders gut gegangen, das passt exzellent zu seinen Nachfolgern Loos, und jetzt Schelter und mit dem Rückzug des Kreditausschussvorsitzenden Peter Träger. Bei der Raiffeisenbank Singoldtal wird davon gesprochen dass die Mitarbeiterin mit den Unterschlagungen Schulden hatte? Wo hatte sie die Schulden, bei der Bank, wo sie arbeitete? Riecht es hier auch nach einem Gentleman Agreement? Hat die Frau den Schaden bezahlt, den die anderen bis hoch zum Vorstand doch mit verschuldet haben und ist man ihr auf der anderen Seite für gegenseitiges Entgegenkommen bei den Verbindlichkeiten wiederum entgegen gekommen? Erleichterung nicht nur auf der Seite der Angestellten, sondern auf allen Ebenen?

   

Nr. 26

Aus Marktredwitz

29. Januar 2009, 11:14 Uhr

Betreff: Zu den Einträgen 22 und 23, Fragen wir die Aufsichtsräte

Fragen wir die Aufsichtsräte in Singoldtal und bei der Raiffeisenbank Nordkreis Landsberg doch zu Eintrag Nr. 22 und Eintrag Nr. 23 mal, ob es korrekt ist, dass sich ein Vorstand ohne Ausschreibung seinen neuen Kollegen selbst aussuchen darf, weil er augenscheinlich seinem bisherigen nicht gewachsen ist, oder dass der Vater seinen Sohn als Kollegen erhält, was im Kommentar zum Kreditwesengesetz sogar verneint wird, ohne das man das öffentlich macht? Was werden wir als einzige Antwort erhalten? Wir dürfen das doch machen wie wir es für richtig halten. Müssen wir dann inne halten und den Aufsichtsräten entgegen treten und klar sagen Nein und noch mal Nein, ihr Aufsichtsräte habt die Pflicht die Interessen der Mitglieder nach bestem Wissen und gewissen zu vertreten und da gehört ein ordentliches Auswahlverfahren bei der Vorstandsbesetzung dazu. Alles andere wäre nur eure eigenen Interessen zu vertreten und das steht keinem Aufsichtsrat zu, aber am allerwenigsten steht einem Aufsichtsrat zu die Interessen irgendeines Vorstandes zu vertreten mit dem man wochenlange Reisen macht, befreundet ist, oder irgendwie anders sympathisiert. Dann müsste man doch den Herren unmissverständlich sagen, im Interesse der Genossenschaft ist es allerhöchste Eisenbahn, dass ihr das Feld räumt.

   

Nr. 25

Kunde

29. Januar 2009, 11:06 Uhr

Betreff: Zahlenkombination und Tresorschlüssel in einer Hand

Hat der Filialleiter der Zweigstelle in Igling den anderen Filialleitern erzählt, dass er die Zahlenkombination für den Tresor praktischer Weise in seinem Schreibtisch hatte und die Kassiererin mit dem Tresorschlüssel wusste wo es gestanden hat? Wahrscheinlich wusste die Kollegin die Kombination inzwischen auswendig und ausgetauscht scheint die ja in aller Ewigkeit nicht geworden zu sein. Haben die anderen Filialleiter oder die zuständigen Leute sogar in der Zentrale das genauso gemacht, weil was einer darf, das dürfen doch alle?

   

Nr. 24

Rechtlich ein bisschen bewandert

28. Januar 2009, 16:23 Uhr

Betreff: Eintragungen beim Genossenschaftsregister

Es ist schon sehr merkwürdig und sehr bedenklich wie bei der Raiffeisenbank Landsberg Nord mit dem Genossenschaftsregister umgegangen wurde. Nicht nur dass man sicherlich beabsichtigt ewig gewartet hat, üblicherweise werden die Unterlagen doch gleich vom Notariat an das Amtsgericht geschickt. Hier hat man den Notar beauftragt die beglaubigten Urkunden zuerst an die Bank zurück zu geben, damit man gemeinsam mit der Revision in den eigenen Unterlagen was hatte. Aber diese Unterlagen waren ja nicht gültig, weil nur die eingetragenen Verhältnisse im Genossenschaftsregister rechtliche Gütigkeit haben, wenn es hart auf hart käme. Man müsste sich in einem Rechtsstreit das vorhalten lassen, weil die Sache ja auch als geheime Kommandosache behandelt worden sein dürfte. Dann hat der Genossenschaftsverband trotz seiner Kenntnis den Prüfungsbericht auf den Jahresabschluss 2003 auch noch falsch abgefasst, weil man sich keinen richtigen, weil berichtigten Genossenschaftsregisterauszug vorlegen hat lassen. Man hat auf Basis wissentlich falscher Unterlagen die Richtigkeit bestätigt, obwohl die Prüfungs- und Meldewesenabteilung des GVB sicher längst eine Beurteilung zu Zehn und auch zu Greißl jun. ans BaFin gegeben hatte. Meine Herren, es läuft einem kalt den Rücken runter, wenn man bedenkt, dass der Genossenschaftsverband eine gesetzlichen Prüfungsauftrag für alle Genossenschaftsbanken hat.

   

Nr. 23

Aus ...

28. Januar 2009, 16:14 Uhr

Betreff: Gemeingefährlicher Komplott?

Der AR-Beschluss bei der Raiffeisenbank Singoldtal in Eintrag Nr. 15 war mir so nicht bekannt. Aber nicht nur bei der Raiffeisenbank Singoldtal hat kein Auswahlverfahren für den neuen Vorstand stattgefunden, die Krone wurde bei den Nachbarn, der Raiffeisenbank Nordkreis Landsberg in Egling aufgesetzt, wo Friedrich Zehn unbeliebt gewesen sein dürfte. Bezeichnend dürfte sein, dass er mit seiner Kündigung vom 23.10.03 (= Link) noch seine Gehaltsaufbesserung einforderte, was er sich anscheinend zur richtigen Zeit nicht traute. Da hat es bestens gepasst, dass man Vater und Sohn als Vorstände einsetzen konnte. Wie gut aber die Bankvorstände hier wie dort das Genossenschaftsgesetz kennen, oder vielleicht im Grund eigentlich gar nicht, dass dürfte die Vorgehensweise belegen. In dem Zusammenhang darf man aber sicherlich auch auf die zeitliche Verzahnung mit den Vorgängen bei den zwei Genossenschaftsbanken verweisen. Wenn am 1. Dezember 2003 der Aufsichtsrat den Sohn des bisherigen Vorstandes als weiteres hauptamtliches Vorstandsmitglied (= Link) beruft, wo ist da die Möglichkeit gegeben die Anmeldung beim Register an ein Abhängigkeit zu koppeln? Wer einen Vorstand beruft, der hat die Pflicht dies zu veröffentlichen, kann man einen Vorstand berufen, von dem man nicht weiß, ob er vom BaFin anerkannt wird? Ist das sorgfältige Aufsichtsratstätigkeit oder beabsichtigte Taktik die gesetzlichen Vorschriften zu umschiffen? Wieso noch die handschriftliche Änderung des Kündigungstermins auf dem Kündigungsschreiben durch F. Zehn? Alles unter den Augen des Genossenschaftsverbandes, denn beide Banken wurden von der selben Prüfungsgruppe des GVB geprüft? Wer glaubt es, dass die Verbandsprüfer nicht die Beratung geliefert haben und nicht zugesagt haben die Gesetzesverstöße bei beiden Banken zu übersehen?

Wieso wird die Anmeldung Greißl jun. zum Genossenschaftsregister beim Notar (= Link) dann am 22.01.04 durchgezogen? Warum wird die bis zum Juli gegenüber dem Registergericht zurückgehalten? War das die Probezeit des Juniorchefs gegenüber dem BaFin? Was hat das mit dem Genossenschaftsrecht zu tun meine Herrn Vorstände, Aufsichträte und Prüfer des Genossenschaftsverbandes und mit einer gesetzlichen Publizitätspflicht, oder auch mit einer ordnungsgemäßen Prüfung der rechtlichen Verhältnisse der Genossenschaften? Warum wurde Friedrich Zehn solange als Vorstand beim Genossenschaftsregister aufrecht erhalten? Wieso konnte man sich von der Kündigung weg drei Monate Zeit lassen, die bekannte Tatsache zu veröffentlichen? Sind Vorstandsangelegenheiten wichtige Angelegenheiten für die Genossenschaft oder die wenigen Leute in Vorstand und Aufsichtsrat? Zeigen diese Leute dadurch wie sie ihren Auftrag verstehen? Zerstört die Machtposition doch den Charakter ganz normaler Männer, oder ist man von vorteilserheischenden Vorständen und bzw. oder besessenen, manchmal frustrierten, manchmal neidischen Prüfern fehlgeleitet? Wer beugt und biegt hier die Gesetze? Gemeingefährlich oder nicht, so eine Praxis, unter den Augen des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, oder gelenkt und gesteuert von dort?

   

Nr. 22

Betroffener

28. Januar 2009, 11:30 Uhr

Betreff: Alle für Einen – Alle gegen den Anderen

Fragen wir doch mal den Aufsichtsratsvorsitzenden der Raiffeisenbank Singoldtal Hermann Heiland und seinen Nachfolger Rudolf Jehle, wie man den Vorstandsnachfolger im Jahr 2003 gesucht hat? Fragen wir doch mal wo eine Ausschreibung der so wichtigen Position für die Kreditgenossenschaft statt gefunden hat? Fragen wir doch mal ob es mutig ist dem Vorstand die Kündigung zu übergeben und ihn in einer Stunde aus dem Büro zu schicken, nach dem er die Bank in zwei Jahren von der D 2-Einstufung der organisatorisch und risikomäßig am Abgrund stehenden Bank in die A-Kategorie geführt hat? Fragen wir doch die Aufsichtsräte warum Sie geheime Aufsichtsratssitzungen abhalten mussten und der zweite hauptamtliche Vorstand daran beteiligt war? War es ihre Aufgabe die Vorstände zu überwachen oder ihre eigenen Unzulänglichkeiten mit den gravierenden Fehlern der Vergangenheit zu verbergen? Fragen wir doch den Aufsichtsrat ob es ein korrektes Auswahlverfahren ist, wenn der eine Vorstand sich heimlich seinen Kollegen suchen darf, während man den anderen ganz normal arbeiten lässt und ihn aber auf Schritt und Tritt beäugt? Ist es Aufgabe des Vorstandes die weitere Vorstandsbesetzung vorzunehmen oder ist das geradezu gefährlich? Fragen wir den Aufsichtsrat ob er fachlich die Kontrolle des Vorstandes zu übernehmen hat, wie es sicher in Gesetz und Satzung gefordert und gemeint ist, oder ob er ein Recht hat aus seiner Sicht den Vorstand hinterrückst zu überfallen, wenn der stark ist und einen klaren Weg hat und damit eigene Meinungen vertritt? Hat der Aufsichtsrat ein Recht diesem Vorstand auch noch die gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entziehen, in dem die Vorstandssitzungen in Aufsichtsratssitzung umgetauft werden und damit jegliche Kontrollfunktion zwischen den Gremien aufgehoben wird? Wer hätte hier richtigerweise gehen müssen, der feige Vorstandskollege, der dem Kollegen in den Rücken gefallen ist und die Aufsichtsräte alle zusammen? Alle für Einen oder alle gegen Einen? Dann werden Unterschlagungsfälle so ausgebügelt wie hier geschildert, wo anderenorts der verantwortliche Vorstand dafür den Hut nehmen müsste. Dann wird gesagt, es war nur ein Fall, wo man in ein zweiten ganz kurz davor schon mal vor Gericht war.

   

Nr. 21

Beobachter

27. Januar 2009, 10:00 Uhr

Betreff: Bayerisches Amtsgericht pur

Der Zeitungsausschnitt in Eintrag Nr. 16 war das bayerisches Amtsgericht pur? 75 mal soll die Bankangestellte die Bäckerei „beklaut“ haben und das über drei Jahre? Wenn ihr das Geld ausgegangen war, ist die auch am Sonntag in die Bank gegangen um ungestört den Haupttresor öffnen zu können, den Nachtresorschlüssel raus genommen und seelenruhig den Inhalt der Bäckereibomben durchgeschaut? Was hat man denn da dem Richter für Märchen aufgetischt damit es neben der Angestellten keinen weiteren Schuldigen geben durfte? Welche Nummerierung auf den Belegen der Bäckerfamilie soll es denn gegeben haben, die nicht stimmte? Nicht die Nummerierung hat doch nicht gestimmt, was soll so ein Blödsinn, die Beträge, die einen Tag nach dem Bombeneinwurf auf dem Kontoauszug erscheinen müssen, haben doch nicht gestimmt. Wie konnte es sein, dass die ganz fehlten und es den Bäckersleuten nicht aufgefallen sein soll? Hat die Bäckerfamilie ihre Buchführung nur alle drei Jahre gemacht, dass der Steuerberater erst nach drei Jahren eine Fehlsumme auf dem Konto festgestellt hat, haben die gar nicht nachgeschaut ob ihr Geld gutgeschrieben wurde? Und die Vorstände haben die Frau unverzüglich beurlaubt, nach dem der Filialleiter ihr vorher Bankschlüssel, Tresorkombination und Tresorschlüssel überlassen hat. War es bequem, wenn er sich am Morgen nicht um die Vorbereitungen kümmern musste und die fleißige Frau schon alle Kassen vorbereitet hatte? Musste er dann selber nicht so pünktlich sein? Wie hat denn die Innenrevision die Kassenhaltung überprüft und die korrekte Handhabung der Nachttresorbombenleerungen in der Zweigstelle? Hat es in der Zeit oder darüber hinaus neben dem Nachttresordiebstahl auch größere Kassendifferenzen bei der Bank gegeben? Müsste man dafür auch sagen, die Angestellte, der Filialleiter, die Vorstände und die Aufsichtsräte haben den Schaden bezahlt? Ist eine Versichertengemeinschaft bereit bei solchen Zuständen die Differenzen zu übernehmen oder ist das auch noch Betrug in der Richtung? Hat es hier eine Absprache unter vielen Schuldigen gegeben und die die sich dann zum Schluss am wenigsten wehren konnte hat alles aufgebrummt bekommen und vielleicht auch noch bereitwillig mitgespielt, weil sie dafür mit der Bewährung davon gekommen ist? Hat man die Frau nicht regelrecht hingetragen sie soll sich am Geld fremder Leute vergreifen? Hat sie denn damit jemand beschenkt, wenn sie nur in einfachen Verhältnissen gelebt haben soll? 5.000 € auf einmal, was macht man denn damit, wenn man zuhause sein Leben ohne großen Pomp weiter führt?

   

Nr. 20

Genossenschaftler

26. Januar 2009, 19:33 Uhr

Betreff: Arbeitsaufwand der Bank!

Ist es der pure Hohn, was in dem Zeitungsartikel zu Eintrag Nr. 16 steht? Die Angeklagte hat den Arbeitsaufwand der Bank bezahlt? Für was hat sie bezahlt, dass keiner verhindert hat, dass sie um sieben Uhr jeden Morgen die Bank betreten konnte, die Zweigstelle durchstöbern, zuerst über den Briefkasten schauen konnte ob Nachttresorbomben eingeworfen wurden und dann, oh Gott oh Gott, dann konnte Sie alleine den Haupttresor öffnen und den Nachttresor öffnen. Bei der Raiffeisenbank Singoldtal tanzen die Mäuse wirklich auf dem Tisch und die Katzen liegen besoffen daneben. 75 x hätte man das festgestellt. Wer glaubt das Märchen? Der Arbeitsaufwand der Bank, der gehört den Vorständen und Aufsichtsräten berechnet, die arme Frau war ja mehr verführtes Opfer als Täter.

   

Nr. 19

Mitglied

23. Januar 2009, 13:33 Uhr

Betreff: Gemeingefährlicher Komplott

Der Vorstand Zehn hat meines Wissen nach auf einer der späteren Generalversammlungen erklärt, er sei im ständigen telefonischen Kontakt mit der Bankenaufsicht gewesen. Hat die Bankenaufsichtsbehörde sogar mitgespielt und es selber so vorgeschlagen, dass man Zehn erst im Juli beim Amtsgericht abmelden sollte, wenn Vater und Sohn Greißl in Egling bei der Raiffeisenbank Nordkreis Landsberg anerkannt werden könnten? Ist bei uns sogar Nötigung an der Tagesordnung gewesen? Herr Zehn hat auf einer Versammlung auch erklärt, dass er ein 18-jähriges Mädchen gesprochen hätte, das nicht gewusst haben soll warum es auf der Generalversammlung gegen einen unbescholtenen Familienvater stimmen sollte, so sehr hätte man sie in Gewissensnöte gebracht, wohlgemerkt nach den Worten von Zehn. Was steckte hinter der Meldung des Vorstandsnachfolgers, Beeinflussung der Mitarbeiter beim Abstimmverhalten und deren stimmberechtigten Kindern?

   

Nr. 18

Aus ...

23. Januar 2009, 13:07 Uhr

Betreff: Nachgang zu Eintrag Nr. 3, ein gemeingefährlicher Komplott?

Was da wieder gezeigt wird ist doch wieder ungeheuerlich. Zum meinem Eintrag Nr. 3 in Verbindung mit Eintrag Nr. 4170 im Gästebuch von Marktredwitz (= Link) möchte ich aber genau aufzeigen, ob es nicht gar ein gemeingefährlicher Komplott über die Grenzen war, wenn Vorstand Zehn bei den Nachbarn zwar am 22. Januar 2004 beim Genossenschaftsregister abgemeldet werden sollte und da die Vorstände unterschreiben haben laut eingereichtem amtlichen Abmeldeformular (= Link), diese aber erst sechs Monate später laut Eingangsstempel beim Registergericht angekommen ist und dann im Register dieser Bank (= Link) dieser Bank ausgetragen worden ist? Auf der einen Seite wurden da die Kompetenzverstöße der Vorstände durch die Prüfer nicht aufgegriffen und zugelassen, dass der Aufsichtsrat die Vorstandsfunktion mit übernimmt auf der anderen Seite bei der anderen Bank nicht überprüft ob die rechtlichen Verhältnisse richtig und nach § 29 GenG, Publizität des Genossenschaftsregisters (= Link) der Öffentlichkeit bekannt gemacht sind. Was war bei dieser Bank wohl los, damit man so verfahren ist. Hier zeigt es sich doch eindeutig, dass die Prüfer mitmachten.

   

Nr. 17

Gelesen

23. Januar 2009, 12:13 Uhr

Betreff: Das kommt dabei raus, wenn die Mäuse auf dem Tisch tanzen

So etwas kommt dann raus, wenn die Kontrollen nicht funktionieren, wenn man Mitarbeiter alleine den Tresorzugang ermöglicht und Unterschlagung in erheblichem Umfang (= Link) erfolgt. Muss man dann vor Gericht Erklärungen finden, die sich wie Märchen aus Tausend und Einer Nacht anhören, dass so ein Possenspiel über drei Jahre möglich sein soll? Kommt so etwas dabei raus, wenn man zuerst den Aufsichtsrat so steuert, dass man den Kollegen los wird und dann genau diese Mitarbeiter als bereitwillige Helfer und Zeugen einsetzt?

   

Nr. 16

Rako

23. Januar 2009, 11:51 Uhr

Betreff: Gemeingefährliche Praxis da im Westen von München

In Eintrag Nr. 13 wird hier beschreiben, dass der Aufsichtsrat 5 Monate lang die Vorstandssachen beschlossen und protokolliert haben soll und nun wird zuletzt geschrieben, dass vor der Kündigung des Vorstandes informelle Sitzungen stattgefunden haben, wo ihm anscheinend nicht mal die Chance zur Verteidigung gegeben hat und dass dann bei passender Gelegenheit ein satzungswidriger Beschluss gefasst wurde, wo noch die Vorstandskollegen mit dran beteiligt waren und sogar das Protokoll mit unterschreiben haben. Es schaut so aus, als hätte die zwei am Beschluss auch noch teil genommen. Muss man auch hier überlegen ob man die Staatsanwaltschaft auffordert die Dinge zu untersuchen? Wie kann man es nennen, wenn der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit nach § 38 GenG, Aufgaben des Aufsichtsrat (= Link) aufgibt und entgegen § 37 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link) die Vorstandsfunktion für ein halbes Jahr gleich selber in die Hand nimmt? Was würden die Kunden sagen, wenn sie vom Verband dazu informiert würden, dass Vorstand und Aufsichtsrat bereit sind die gegenseitige Kontrollpflicht ad acta zu legen um das unliebsame Vorstandsmitglied los zu werden, das zuvor die Risikokredite aus alten Zeiten zu bewältigen hatte und die nicht vorhandene Organisation ordnete? Müsste ein Staatsanwalt darauf hingewiesen werden, dass dadurch jeder Euro in den Bankanlagen, jeder Euro in den Krediten potentiell hochgradig in Gefahr gebracht ist? Welches Wort bleibt hier zu verwenden: Gemeingefährlich? Dürfen Vorstand und Aufsichtsrat einer Bank mit Hilfe des Genossenschaftsverband als Prüfer die gesetzliche Funktion des Aufsichtsrates außer Kraft setzen und damit sämtliche Vermögenswerte der Bank, der Mitglieder und der Kunden in Gefahr bringen? Läuft es einem da kalt den Rücken runter?

   

Nr. 15

Aus dem Süden

23. Januar 2009, 11:31 Uhr

Betreff: Genossenschaftswesen – System außerhalb gesetzlicher Normen?

Ist es die Aufgabe des Genossenschaftsverbandes Satzungsbruch mit zu betreiben oder wäre es die Aufgabe die gesetzlichen und satzungsgemäßen Regelungen zu überwachen? In der Satzung jeder Genossenschaft ist geregelt, dass der Vorstand an der Sitzung des Aufsichtsrates teilnehmen darf. Wenn nicht muss er schriftlich ausgeschlossen werden. Wie ist es aber wenn Sitzungen abgehalten werden von denen er gar nichts erfährt, wenn dann eine dieser Sitzungen plötzlich mit dem Beschluss seiner Kündigung (= Link) endet, weil der andere Vorstand den passenden Kollegen gefunden hat und dieser nach der Inkenntnissetzung gleich bei der Nachbarbank seine eigene Kündigung (= Link) abgibt? Ist es moralisch verwerflich, wenn man die Kündigung des Vorstandes (= Link) noch verzögert? Ist es verwerflich, wenn der übrigbleibende Vorstand an den Aufsichtsratssitzungen aber teilgenommen hat oder die sogar jeweils einberufen hat? Ist es verwerflich, wenn der ehrenamtlich Vorstand sich an diesem Spielchen ebenfalls beteiligt?

Warum erkennt der Prüfer des Genossenschaftsverbandes diesen eklatanten Satzungsverstoß nicht? Warum geht der genossenschaftliche Prüfer nicht den Hinweisen zu Kompetenzverstößen in mindestens sechs Fällen gegen Vorstand G. nach, wenn er diese vom auszuscheidenden Vorstand erhält? Ist das Genossenschaftswesen ein Bereich außerhalb der gesetzlichen Normen, weil es der GVB dazu macht und seine Strippen danach zieht? Die Bank soll unter der Führung des zu verabschiedenden Vorstandes beste Werte in Eigenkapital, Ertragslage und Analysesystem gehabt haben, der wesentlich Kritikpunkt soll gewesen sein, dass er nach einer Fusion Wespennester aufgetan hat aus früheren Zeiten. Ist der gesamte Vorgang ein Beleg für geplantes Mobbing auf Vorstands- und Aufsichtsratsebene, unterstützt vom GVB in München?

   

Nr. 14

Aus Rawatz

2. Dezember 2008, 17:48 Uhr

Betreff: Vermögenswerte der Kunden dem Zufall überlassen?

Das ist doch ein Ding, wenn der Aufsichtsrat die Vorstandssachen protokolliert und die Geschäftsführung übernimmt, sind dann die Vermögenswerte der Mitglieder und der Kunden dem Zufall preis gegeben? Wir haben hier mit unserer VR-Bank einiges gelernt. Vor allem hab ich gelernt, dass im Kreditwesengesetz einen Paragraphen gibt, der der Bank vorschreibt, eine Organisation aufzustellen und die muss sich doch an die Gesetze halten. Und im Genossenschaftsgesetz heißt es der Vorstand leitet die Genossenschaft und die Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle und er hat ein Verbot selbst die Geschäftsführung zu übernehmen. Wenn also der Aufsichtsrat den Vorstand nicht mehr kontrolliert und der Vorstand die Briefe für den Aufsichtsrat schreibt, muss es einem da nicht Angst und Bang werden was die sonst noch bereit sind miteinander zu machen? Von Schönrederei zu solchen Sachen haben wir genug, wenn mehrere Lumpen gegen einen Ehrlichen anstinken, dann hat der keine Chance mehr. Und das hab ich hier auch verstanden, da scheint ein Vorstand abgeschossen worden zu sein, der in ein Wespennest aus früheren Zeiten rein geraten ist, wenn man die Einstufung der Bank durch den Verband vorher anschaut, der hat die Bank vom dreimal C-Rating ins A-Rating geführt. Was hat er denn entdeckt was ihm selber zum Verhängnis geworden ist? Sachen wo der alte Aufsichtsrat verstrickt war und die dem Vorstandskollegen genehm waren, weil er sich mit den alten Seilschaften in der Bank verbünden konnte um seine eigene Karriere zu fördern? Das mit der nächsten Fusion scheint der ja gleich probiert zu haben, auch wenn es nicht sofort geklappt zu haben scheint.

   

Nr. 13

Zu Südländer

1. Dezember 2008, 14:12 Uhr

Betreff: Zu den Einträgen Nr. 10 und 12

Noch mal zur genaueren Erklärung sei gesagt, bei solch wichtigen Angelegenheiten muss sogar der Aufsichtsratsvorsitzende dem Vorstand gegenüber nachweisen, dass er aufgrund eines vollzogenen Beschlusses gehandelt hat. Er muss sich quasi legitimieren, dass er einvernehmlich und nach den Gesetzen handelt. Die Berater des Aufsichtsrates waren aber der frühere Vorstandskollege alleine, denn es hat in diesem Kreis schon vorher Geheimsitzungen gegeben, dann der neue Vorstandskollege und der Genossenschaftsverband, der sogar vorgab, der ausscheidende Vorstand müsse nicht am Jahresabschlusses, oder an den Prüfungsbesprechungen, eigentlich an gar nichts mehr teilnehmen und müsse dazu auch nicht informiert werden.

Vom 15. Dezember 2003 bis Anfang Mai 2004, wo dann über die Generalversammlung die Sache vom Aufsichtsrat und den Vorständen bereinigt wurde, mit geballter Kraft aller Mitarbeiter, mit klaren Weisungen an diese, mit Stimmensammlung am Schalter und über Besuch bei den Mitgliedern um Vollmachten einzuholen und ein Drittel aller Stimmen über die Zuteilung an die Mitarbeiter bis runter zu volljährigen Kindern und an die Angehörigen der Aufsichtsräte, hat es bei der Bank keine einzige Vorstandssitzung gegeben. Die Bankorganisation, der Geschäftsverteilungsplan, die laut Satzung und Geschäftsordnungen einstimmig vom Vorstand zu beschließen sind, wurde unverändert bestehen gelassen, wodurch somit im Grund gegen alle grundsätzlichen Regelungen einer Bank und Genossenschaft verstoßen wurde. Vorstandssachen wurden in den Aufsichtsratssitzungen behandelt und im Aufsichtsratsprotokoll protokolliert einschließlich der Kreditprotokollierung von einem Euro bis zur Höchstkreditgrenze. Überwachung und Kontrolle, Funktionstrennung hat somit in dieser lange Phase nicht statt gefunden, das haben die Prüfer alles ignoriert, dazu steht kein Satz in einem Prüfungsbericht, aber sie haben sich dazu gesetzt und laut Aussage einzelner Aufsichtsräte von sich gegeben, es sei ja doch nicht so leicht den Vorstandskollegen los zu werden. Der Abschlussprüfer hat sich sogar eine lange Zeit nicht ausgelassen, ob er den Vorstand zur Prüfungsschlusssitzung einladen sollte, trotzdem das eine richterliche Verfügung die Vorstandsfunktion bestätigte, was man sich aber dann doch nicht traute, es nicht zu tun.

   

Nr. 12

Nordlicht

1. Dezember 2008, 13:00 Uhr

Betreff: Feigheit des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat ist entweder unfähig oder unwillig oder schlicht nur feige und/oder schlecht (vom Genossenschaftsverband) beraten, denn was da in Beitrag Nr. 10 als Anlage präsentiert wird, widerspricht dem Genossenschaftsgesetz.

Die in dem Schreiben genannten Maßnahmen und Angebote kann ein Vorstand gar nicht rechtsverbindlich gegenüber einem anderen Vorstand abgeben! Das Schreiben ist das Papier nicht wert, worauf es geschrieben wurde. Zu solchen Aussagen ist allein der Aufsichtsrat befugt (siehe unten) und damit kann er auch nicht jemand anderen mit beauftragen.

Im übrigen dürfte dieses Schreiben ein glatter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sein, denn die Absprachen zwischen Aufsichtsrat und einem Vorstandsmitglied gehen die anderen Vorstandsmitglieder regelmäßig nichts an! Was sollten die übrigen Vorstandsmitglieder wissen müssen, daß vorgeschlagen wird, die Pensionsbezüge ggf. auszuzahlen? Die anderen Vorstandsmitglieder hätten nur die Kenntnis erhalten dürfen, daß eine Lösung angestrebt werde und das der Aufsichtsrat sich nicht hat entscheiden können für eine satzungsmäßige Lösung (Amtsenthebung), weil diese offensichtlich auf extrem wackligen Füßen steht. Anders ist es auch nicht zu erklären, daß an eine "freiwillige" Aufgabe des Vorstandsamtes appelliert wird.

Der Ausschluß von der Teilnahme von zukünftigen Aufsichtsratssitzungen ist ebenfalls ein starken Stück aus dem Tollhaus Genossenschaftswesen. Der Aufsichtsrat übernimmt damit quasi die Haftung für alles und erteilt dem Vorstand einen Persilschein, denn er lehnt es ja ab, sich durch den Vorstand auf den Aufsichtsratssitzungen entsprechend informieren zu lassen bzw. Fragen zu stellen. Offensichtlich ist das den Aufsichtsratsmitglieder nicht bewußt. Ebenso ist denen wohl nicht bewußt, daß die Aufgaben des Vorstands klar geregelt sind im Gesetz und das es letztlich einer Amtsenthebung bedarf, um die Maßnahmen - wie Verweigerung des Zugangs zur Bank etc. - durchzusetzen.

Das Protokoll des Aufsichtsrates muß ja sehr umfangreich und ausführlich gewesen sein. War neben den Aufsichtsratsmitgliedern noch jemand vom Verband dabei? Offensichtlich hat der Vorstand dieses ausführliche Protokoll erhalten, obwohl ihm das hätte u.U. gar nicht in der Form zur Kenntnis gebracht werden dürfen (Stichwort: Datenschutz).

Bei Anwendung der Mustersatzung des Verbandes findet sich zur Tätigkeit des Aufssichtsrates nämlich regelmäßig ein Paragraph:

"Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen;...Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen von Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluß von Aufhebungsverträgen zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. ...Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben."


Mit Recht hat es dort offensichtlich erfolgreich rechtliche Schritt dagegen gegeben.

Die ganze Auseinandersetzung ist aber ein Paradebeispiel, wie im Sinne des Verbandes linientreue Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und der (noch allmächtige) Genossenschaftsverband sich vermutlich bewußt über Recht und Ordnung hinwegsetzen, um unliebsame Vorstände aus dem Amt zu mobben und quasi mit einem Berufsverbot zu belegen.

Die formal vorhandene Trennung der Organe ist hier offensichtlich bewußt aufgehoben worden - der Vorstand schreibt in "Wir" (für alle anderen?), weil es ja so viel einfacher ist und sich nicht noch ein Aufsichtsratsvorsitzender per Schreiben an den Vorstand wenden muß. Man ist sich ja überall einig, und warum sollte die Herren dann noch so ein Vorstand aufhalten? Der wird lieber über die Jahre zermürbt, bis er aus gesundheitlichen Gründen aufgibt.

Aufsichtsrat und Verband haben ja regelmäßig kein Risiko, denn das tragen in bewährter Weise die Mitglieder mit ihrem Vermögen bzw. geringeren Gewinn/Dividende.
Dem Aufsichtsrat wird vom Verband daneben ja regelmäßig die Ordnungsmäßigkeit seiner Amtsführung bestätigt, weil er ja genau nur das getan hat, was ihm der Verband vorher empfohlen hat.
Und den Vertretern wird - wenn überhaupt - nur die halbe Geschichte erzählt, denn der betreffende Vorstand wird dann auch von der Vertreterversammlung fern gehalten. Oder, es wird alles unter dem Deckmantel der Satzung - zu arbeitsrechtlichen Vorstandsangelegenheiten braucht regelmäßig nichts gesagt zu werden - verdeckt, weil ja das Image der Bank Schaden nehmen könnte.

   

Nr. 11

Gesehen

30. November 2008, 15:58 Uhr

Betreff: Genossenschaftsverband prüft nur das was er will und übersieht das was er will

In Eintrag Nr. 3 wird der Registergerichtsauszug der früheren Bank des Vorstandes Friedrich Zehn gezeigt. Die notarielle Beurkundung des Ausscheidens von Herrn zehn wurde um den 20. Januar 2004 vorgenommen. Warum also hat der Notar dies nicht direkt beim Registergericht einreichen dürfen? Warum wurde Friedrich Zehn bei der Raiffeisenbank Nordkreis Landsberg bis zum 28. Juli noch als Vorstand im Genossenschaftsregister gelassen? Warum hat der Genossenschaftsverband bei der Jahresabschlussprüfung 2003 nicht dafür gesorgt, dass § 29 GenG, Publizität des Genossenschaftsregisters (= Link) durch diese Bank eingehalten wurde? Was prüft der Genossenschaftsverband noch nicht, wenn man sich einig ist, wenn man sogar die rechtlichen Grundlagen einer Kreditgenossenschaft missachtet und die Bank im Außenverhältnis dadurch in große Gefahr einer rechtlich absolut unsicheren Situation bringt?

   

Nr. 10

Zu Südländer

30. November 2008, 15:22 Uhr

Betreff: Ist es nicht das größte Risiko für Mitglieder und Kunden, wenn der Aufsichtsrat seine Überwachungsau

Werte interessierte Leser dieser Internetseite, machen Sie sich bitte selbst ein Bild davon, ist es nicht das größte Risiko für die Mitglieder einer Bank und der Kunden, wenn der Aufsichtsrat sich mit dem Vorstand oder Teilen davon verbündet und seine Überwachungstätigkeit aufgibt? Die sind in Aufgaben des Aufsichtrates sind in § 38 GenG (= Link) gesetzlich definiert. Mit § 37 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link) hat der Gesetzgeber klar festgeschrieben, dass der Aufsichtsrat nicht zugleich Vorstand sein kann. Zu den Eidesstattlichen Versicherungen der verbliebenen Vorstände der Bank in Eintrag Nr. 1 und Eintrag Nr. 6 zeigen wir hier zusätzlich zu den betreffenden Passagen dieser EV's (= Link) noch mal auf, dass im Widerspruch zu den Erklärungen dem Vorstand die Teilnahme an den sicherlich auch zu seiner eigenen Entscheidungsfindung notwendigen Aufsichtsratssitzungen verwehrt wurde, ohne dass er dabei gehört wurde. Ebenso wäre es in einem Rechtsstreit fatal, wenn die Entscheidung dazu (= Link) nicht vom Aufsichtsrat an den betroffenen Vorstand gehen würde, sondern in einem normalen Brief vom Vorstand. Wie kann der auszuscheidende Vorstand denn erkennen, das er nicht einen getürkten Brief seiner Ex-Kollegen erhält? Aber an wen soll sich ein Vorstand in so einer Situation wenden um sein Recht auch zu erlangen?

Wie ist es aber wie bei dieser Raiffeisenbank Singoldtal, wenn der Vorstand ab sofort auch auf die Einladungen zu Vorstandssitzungen vergeblich wartet? Ist es im Sinne des § 37 GenG (= Link) hinnehmbar, dass der Vorstand an seinen gesetzmäßigen Pflichten und Rechten gehindert und ausgeschlossen wird, in dem die Vorstandsangelegenheiten im Aufsichtsratsprotokoll behandelt werden, wenn die wesentliche Arbeit eines Bankvorstandes, die Kundenkredite, komplett im Aufsichtsratsprotokoll zu finden sind, wenn sämtliche Personalangelegenheiten, eben alle Vorstandsangelegenheiten dort protokolliert sind, einschließlich seiner eigenen Themen, an denen die Vorstandskollegen immer bei den Beratungen dabei waren? In der Kommentierung zu § 263 StGB, Betrug (= Link) wird auch der Bereich Prozessbetrug abgehandelt. Wie ist es zu werten, wenn die verbleibenden Vorstände solche Eidesstattliche Versicherungen abgeben und der Vorstand Guldner gemäß Eintrag Nr. 6 gleichzeitig die Mitarbeiter anweist, sie dürfen dem anderen Vorstand keine Unterlagen geben? Wie ist es zu sehen, wenn diesem Vorstand neben dem Sitzungsausschluss mitgeteilt wird, dass er nicht mal während der Geschäftszeiten Zugang zu den Unterlagen erhält, obwohl im selben Schreiben an anderer Stelle mitgeteilt wird er ist weiter Vorstand wenn er die Dienstaufhebung nicht unterschreibt?

Wie ist es zu sehen, dass der Genossenschaftsverband in seiner Prüfung nicht dazu Stellung nimmt, dass es ein halbes Jahr bei der Bank faktisch aber auch protokollarisch dokumentiert keinen Aufsichtsrat gegeben hat und dieser entgegen dem Genossenschaftsgesetz die Vorstandstätigkeit übernommen hat? Was sind die Protokolle sonst bei dieser Bank im Grunde wert? Was ist, wenn der Genossenschaftsverband zu all dem geraten hat? Hat der Verband und seine Prüfer seine Neutralitätspflicht eingehalten oder hat er hier deutlich sichtbar seien Kompetenzen weit überzogen? Interessiert den Genossenschaftsverband die Einhaltung der Gesetze oder doch nur seine Machtspielchen?

   

Nr. 9

Aus dem Süden

28. November 2008, 14:39 Uhr

Betreff: Eine Geschichte

Es waren zwei kleine Raiffeisenbanken, die im Jahr 2000 fusionierten. Die eine hatte ein Bilanzvolumen von ca. 60 Mio. € und war über die Krise bei der Raiffeisenbank Landsberg mit nach unten gerutscht und wurde vom Genossenschaftsverband mit D 2 bei 30 Negativpunkten in der untersten Ratingstufe geführt. Die kleinere Bank hatte ein Volumen von ca. 35 Mio. € und war saubere A-Bank nach dem Analysesystem des GVB. Die neu entstandene Bank wurde weiter geführt von den beiden Vorständen der kleineren Bank, nach dem die beiden anderen Kollegen unverzüglich in Vorruhestand gehen konnten.

Nachdem die erste gemeinsame Bilanz 2000 noch so stark von den Problemen der übernehmenden Bank belastet war, galt immer noch die D 2-Einstufung. Einer der Vorstände übernahm somit personell den Bereich der größeren früheren Bankseite, der andere blieb an alter Wirkungsstätte. Unter größtem Einsatz mussten von dem Vorstand strukturelle Veränderungen auch gegen die Widerstände der nach wie vor vorhandenen alten Aufsichtsräte angegangen werden. Die Probleme im Kreditgeschäft stellten sich als nicht gering heraus. Neben der Feststellung von organisatorischen Fehler im Kreditbereich, die bis zur rechtlichen Verwendung von Sicherheiten der Kunden gingen, mehrfachen Bestandskrediten die laufend ausgeweitet wurden, musste bereits in den ersten Monaten bei einem mit Kapitaldienstproblemen behafteten Großkredit die größte Einzelwertberichtigung der Bankgeschichte aufgedeckt werden, weil von den vorher tätigen Vorständen, auch in den Aufsichtsrat wechselnde ehrenamtliche Vorstände, auch ein unbebautes Grundstück hoch eingeschätzt war, welches unter der Mitwirkung der Bank aber bereits verkauft war und dazu aller Schriftverkehr mit Notariat und Grundbuchamt aus den Akten genommen war und der Prüfer ebenfalls nicht einen zeitnahen Grundbuchauszug forderte, sondern einen uralten, handschriftlich als Abschrift erstellten, anerkannte. Die Altersmüdigkeit und die Nach-mir-die-Sinflut-Einstellung der früheren Vorstände schlug sich in vollem Umfang durch.

Ebenso musste in den kommenden zwei Jahren mit aufeinander folgenden Baumaßnahmen die bauliche Situation auf eine zeitgerechte Ausstattung und organisatorischen Ablauf abgestellt werden, wobei die Bauleitung ebenfalls aus der Größenordnung dem neuen Vorstand verblieb. Auch für diese Maßnahme zeigten die Aufsichtsräte wenig Einsehen, da sie gerne die alten Zöpfe weiter geflochten hätten ohne die Tragweite abschätzen zu können. Unter diesen Voraussetzungen und für die Organisation und die Marktfolge der Gesamtbank zuständig, schaffte die Bank es mit diesem Vorstand bereits im Jahr 2002 auf die Negativpunktzahl von 10 zurückzukommen und damit den höchsten Wert im B-Ratingbereich zu erzielen. Richtig wäre 9 Punkte gewesen, was bereits den A-Wert bedeutet hätte. Der Vorstand verzichtete auf die Diskussion mit dem Prüfer, der von sich gab, er mag keine „A-Banken“, da ihm da zu wenig Prüfungszeit zur Verfügung stehen würde. Der Vorstand war überzeugt im nächsten Jahr den A-Wert auch berechtigt zu erreichen.

Als Marktmann hatte der langjährige Kollege gute Kontakte zu den früheren Aufsichtsräten der kleineren Bank aufgebaut und war hier auch über die räumliche Nähe laufend in Kontakt. In dieser Phase des sichtbaren Erfolges muss der Kollege jedoch für sich geglaubt haben, er würde in der etwas kleineren Geschäftsstelle abgehängt, da in der Hauptstelle auch ein gut arbeitender Kreditmann ihn fast vergessen machte und er somit überwiegend nur in Vorstandsfunktion und selten im Kundenkontakt tätig werden konnte. So war es ihm inzwischen lieb und recht den wechselnden Kollegen die Probleme dem Aufsichtsrat vortragen zu lassen mit der Maßgabe, dass hier oft unvermeidbar versteckt Kritik an der früheren Tätigkeit und damit stillschweigend auch an der Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrates verbunden war. Er beteiligt sich aber inzwischen daran selbst leise Kritik zu üben, wenn über eine langsame Entwicklung geredet wurde.

Ohne den betroffenen Vorstand wurden im Kreis Aufsichtsrat mit dem anderen Vorstand informelle Sitzungen abgehalten, wodurch der Vorstand unkontrolliert und ungeschützt in die Schusslinie geriet. Zweimal traf sich der Bezirksdirektor des Genossenschaftsverbandes mit dem anderen Vorstand in dessen Geschäftsstelle, wo darüber beraten wurde, wie man den Kollegen, mit dem man 14 Jahr zusammen gearbeitet hatte los werden konnte. Der Verbandsmann versprach jeweils geeignete Bewerber unverzüglich zu vermitteln. Die positive Entwicklung über alle Jahre bei der kleinen Bank, die als Perle bezeichnet wurde und die positive Entwicklung nach der Fusion wurden außer Acht gelassen, der Verband hatte wieder sein Futter und Fressen, in dem man einem Vorstand zeigen konnte, wer Herr ist.

So kam der Vorstand eines Tages aus dem Urlaub zurück und wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden angerufen, dieser würde mit dem Stellvertreter in einer Stunde zu ihm kommen. In diesem Gespräch wurde ihm die unverzüglich Beurlaubung und die Kündigung mitgeteilt. Der Nachfolger, ein gewisser Friedrich Zehn, war für eine Woche später bereits bestimmt. Ohne Prüfung der rechtlichen Situation sollte zur Tagesordnung übergegangen werden, die Kündigung wurde mit ungebührlichen Bemerkungen gegenüber den Aufsichtsräten begründet, weil keine nachteiligen Dinge aus der Arbeit und aus der Entwicklung der Bank herangezogen werden konnte, musste man am Ansehen des Vorstandes sägen, es wurde intern quasi Rufmord betrieben. Sogar der so gut wie unbekannte neue Kollege erklärte später in einer Eidesstattlichen Versicherung, dass es sich um einen äußerst schwierigen Menschen handeln sollte und glaubte sich auf Zuruf zu so einer Aussage berechtigt.

Unter der Beratung des Genossenschaftsverbandes wurde die rechtliche Situation vollkommen falsch eingeschätzt und der Kollege kämpfte um seien Stellung und seine Ehre. Eine Richterin am Landgericht bestätigte seine vom guten Anwalt vermittelte Auffassung, dass eine Beurlaubung eines Vorstandes ohne Amtsenthebung nicht möglich ist und somit kam der Vorstand zurück. Die
Vorstandssitzungen mit allen Vorstandsangelegenheiten, wie z.B. Kredit- und Personalangelegenheiten wurden in die Aufsichtsratssitzungsprotokolle verfrachtet, wovon der verstoßene Vorstand ausgeschlossen wurde, das Kreditprotokoll war plötzlich Anhang des Aufsichtsratsprotokoll. Der Aufsichtsrat dokumentierte in jedem Protokollpunkt den Verstoß gegen § 37 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link). Dies wurde aber auf Rat des Genossenschaftsverbandes so vollzogen.

Die Fortsetzung der Geschichte ist hier in den ersten Einträgen etwas angerissen und hat sich natürlich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung ergeben. Eine Geschichte soll aber nicht verheimlicht werden. So wurde dem auszumerzenden Vorstand in einem Fall vom Aufsichtsrat unter Zeugenunterstützung der anderen hauptamtlichen Vorstände vorgeworfen, er hätte die Zustimmung zu einem Großkredit verwährt und die Kundenbeziehung durch seine verzögerte Zustimmung gefährdet. Zum genaueren Verständnis werden hierzu Daten genannt. Nachgewiesen ist in dem Fall und auch den Prüfern des Verbandes so bekannt, dass die Finanzierungsnachfrage vom 6.04.2004 stammt, dass der Vorstand Zehn am 19.04.2004 beim Notariat die Grundschuldbestellung veranlasst und schriftlich vermerkte, die Kundin ... hat bei Ihnen einen Termin am 21.04.2004, was auf die persönliche Finanzierungszusage zum Kauf der Immobilien schlüssig hinweist. Dem unliebsamen Kollegen wurde am 26.04.2004 ausschließlich über den Kreditmitarbeiter ein zweiseitiges Protokoll übergeben, welches er ja trotz der deutlichen Erhöhung aus Kenntnis des früher schon bestehenden Kreditverhältnisses doch problemlos unterschreiben könnte. Am Abend war eine ihm nicht bekannte Sitzung des zusätzlich zustimmungspflichtigen Aufsichtsrates und des einzigen ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes.

Am Folgetag erhielt der Vorstand ein internes Mail des Vorstandes Zehn, es gäbe keine Grund mehr die Zustimmung zu verweigern, da alle Aufsichtsräte und der ehrenamtliche Vorstand zugestimmt hätten und er somit das Kreditverhältnis wegen Verzögerung gefährden würde. In der druckmäßig aufgebauten Situation sah der Vorstand nur noch die Möglichkeit schnellsten Information vom Kunden direkt zu erhalten. Bei einem Gespräch wurde ihm von der Kundin bekannt gegeben, dass sie den Kreditvertrag am 26.04.2004 um 14.00 Uhr bei einem Termin mit Herrn Guldner in dessen Geschäftsstelle bereits unterschrieben hatte und sie daher nicht wisse, was in der Bank abläuft und sie sich nicht um die Regeln dort zu kümmern brauche, da ihr mit dem Notartermin am 21.04.2004 ja auch die Finanzierungszusage erteilt wurde, was durch die persönliche Bekanntschaft zum Verkäufer jedoch nicht nötig gewesen wäre, schriftlich zu fixieren. Die Kundin bot dem Vorstand einen Kaffee an und eine Mitarbeiterin wurde bereitwillig beauftragt eine Kopie des am 26.04.2004 unterschriebenen Darlehensvertrages zu machen, um den Vorstand von der Richtigkeit in Kenntnis zu setzen.

Über diesen Vorgang unterrichtet, richtete der Vorstand Anfragen an die Kollegen, warum beispielsweise dieser Originaldarlehensvertrag in der nun zur Verfügung gestellten Kreditakte nicht abgelegt sei. Herr Guldner erklärte auf Anfrage nun in einem internen Mail (= Link) schriftlich, dass der Vertrag mit ihm am 26.04.2004 um 14.15 Uhr unterschrieben worden sei, also eine Stunde vor der Vorlage des Kreditbeschlusses bei dem richterlich wieder eingesetzten Vorstandskollegen. Doch der Horrorgeschichte nicht genug, der Darlehensvertrag war auf Bankseite natürlich von ihm selbst und vom vorbringenden Kreditmitarbeiter unterschrieben. Das über die EDV-Eingabe im Vertrag eingesetzte Datum des Kreditvertrages war nicht der 26.04., sondern der 28.04.2004. Damit sollten die Vorschriften des § 13 KWG bezüglich der Zustimmungsverpflichtungen umgangen werden. Der Vorstandskollege sollte mit dem Mail vom 27.04. wahrscheinlich über diese Sache getäuscht werden. Aber auch dafür die Revision auszutricksen war dieser Gestaltungsmissbrauch notwendig. Die Prüfer des GVB wollten vom Verstoß gegen § 13 KWG nichts hören.

Jeder darf sich seine Gedanken machen, nichts ist erfunden.

   

Nr. 8

Nordlicht

26. November 2008, 17:16 Uhr

Betreff: Nachtrag zu Vorstandmitteilung

Es kann im übrigen vermutlich davon ausgegangen werden, daß der Genossenschaftsverband in dieser Angelegenheit ganz dick seine Finger mit drin hat.

Wer hätte als "neutrale" Instanz denn wohl den Aufsichtsrat beraten, so und nicht anders vorzugehen? Aus den bekannten internen Schreiben des Genossenschaftsverbandes ist doch bekannt, wie Dossiers über Vorstände angelegt werden und mit Aufsichtsräten hinter dem Rücken der betroffenen Vorstände intrigiert wird.

Auch war man sich ja in der Vergangenheit nicht zu Schade die Bestellung von Vorständen durch die BaFin durch entsprechende Schreiben zu verhindern/ verzögern, weil es nicht in die Politik des Verbandes gepaßt hätte. Die Mitglieder spielen doch schon lange keine Rolle mehr. Die sind doch in vielen Fällen - besonders bei den Genossenschaftsbanken - nur schmückendes Feigenblatt, die ihren Mund zu halten haben und bitte zu allem Ja und Amen sagen, was von oben kommt. Denn angepaßt an das sozialistische Lied lautet das Motto doch regelmäßig: "Der Verband, der Verband hat immer recht"

Fazit:
Auch hier scheint der Genossenschaftsverband beratend über Leichen zu gehen ohne Rücksicht auf Verluste. Satzung oder Recht und Ordnung spielen falls notwendig ohnehin keine Rolle, wenn es um das Ganze geht - den Schutz des deutschen Genossenschaftswesens unter der Regie der Genossenschaftsverbände.

Und, übertragen auf die VR-Bank Marktredwitz (jetzt: Fichtelgebirge) bedeutet dies, daß die Rolle des Verbandes - wie hier in diesem Gästebuch schon häufiger angesprochen - eben nicht die eines neutralen Beobachters und Sachwalters der Mitglieder ist, sondern die meistens im Hintergrund die Strippen ziehende Gewalt, die alles beherrschen will und der ihre "Untertanen" ausgeliefert sind.

Der Verband hat alle Fäden in der Hand. Er gestaltet die Satzung so, daß er größt möglichen Einfluß und Kontrolle hat. Er hat durch das Prüfungsmonopol die Vorstände und mit der Haftungskeule (von in Abhängigkeit befindlichen und fachlich überforderten Aufsichtsräten) viele Aufsichtsräte in der Hand.

Auch diese Geschichte ist ein weiterer Baustein in dem Mosaik, der die Rolle des Verbandes offenbart und ist gleichzeitig Sprengstoff, der die schöne Fassade des Genossenschaftswesens mit ihrer Scheinmitbestimmung der Mitglieder zum Einsturz bringen kann.

   

Nr. 7

Nordlicht

26. November 2008, 15:55 Uhr

Betreff: Zum Eintrag 4178 - Vorstandsmitteilung

Das Verhalten von Herrn Werner Guldner ist schon sehr merkwürdig. Die in der internen Anweisung gemachten Ausführungen sind mehr als bemerkenswert.

- Zunächst ist interessant, daß ein Vorstand sich in Vorstandsangelegenheiten an die Mitarbeiter wendet und über Vorgänge berichtet, die einen Kollegen angehen. Er stellt sich damit über diesen ohne zu sagen mit welcher Berechtigung er dies tut. Ist er vom Aufsichtsrat dazu befugt worden? Ein Vorstand steht ja wohl kaum über dem anderen, denn für die Vorstandsbelange ist entsprechend der Mustersatzungen regelmäßig der Aufsichtsrat zuständig.

- Daneben gelten Datenschutzbestimmungen für alle Menschen. Vorstände sind davon nicht ausgenommen. Es ist schon ein starkes Stück, daß Herr Guldner den Prozeß und mögliche Erwartungen in dem internen Schreiben zum besten gibt und so Stimmung gegen den Vorstand macht.

- Die Gründe für den Prozeß und die Gründe für die Rückkehr werden nicht erläutert. Stattdessen wird der Vorstand verunglimpft.

- Ständig wird von "wir" und "uns" gesprochen. Es ist schon fast amüsant, wie sich der Vorstand des pluralis Majestatis bedient, denn er kann sicherlich nicht für alle sprechen. Stattdessen wird noch einmal betont, daß der Vorstand ein Störfaktor ist, der in die Gemeinschaft der Bank eindringt.

- Gerade zu grotesk ist, daß der Vorstand keine Kompetenzen haben soll, gleichwohl haftet er aber als Gesamtschuldner für die Verfehlungen der übrigen Vorstandsmitglieder. Das paßt doch nicht zusammen!!! Insbesondere wenn er von allen Informationen abgeschnitten ist, kann er auch keinen Beweis mehr führen. Das ist ein angenehmer, aber für die Haftung des Aufsichtsrats kritisch zu sehender Nebeneffekt.
§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(2) 1Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast.

- Der betreffende Vorstand soll wie ein ehrenamtlicher Vorstand behandelt werden. Das mag ja intern so gewollt sein, aber tatsächlich ist und bleibt er Vorstand.

- Sollten die Befugnisse beschränkt worden sein (und damit die Haftung?), so bedarf es der Eintragung im Genossenschaftsregister (§ 28 GenG)!
§ 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
(1) 1Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. 2Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind.
(2) 1Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.

§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
1Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. 3Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.


- Das Versteckspiel des Aufsichtsrates geht vermutlich nicht. Gerade in Vorstandsangelegenheit kann er die Aufgaben, z.B. die Information der Mitarbeiter der Bank, nicht an andere deligieren.
§ 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
...
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen.

- Die in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Ausführungen sind schon grotesk. Erst wird per vermutlich rechtswidriger Dienstanweisung (die im übrigen nur von einem Vorstand allein unterschrieben ist!) vom 18. März dafür gesorgt, daß der betreffende Vorstand gemobbt wird. Und dann wird sich nach Einklagung der Vorstandstätigkeit darüber beschwert, daß der Umgang schwierig sei.

- In der eidesstattlichen Versicherung wird vermutlich bewußt gar kein Bezug auf die interne Anweisung genommen, daß die Vorstandstätigkeit in irgend einer Weise eingeschränkt sei. Hat der Vorstand dies erkannt, daß dies gar nicht möglich ist? Oder hat er es bewußt verschwiegen, damit es so erscheint, daß der ausgegrenzte Vorstand sich eben so negativ gerändert habe. Wer bewußt solche unvollständigen eidesstattlichen Versicherungen abgibt, sollte selbst dafür belangt werden.

- Herr Guldner ist offensichtlich nicht mehr Zeuge sondern durch seine massive Einflußnahme Partei - auch wenn ihm diese Rolle offiziell nicht zusteht.

   

Nr. 6

Südländer

26. November 2008, 13:48 Uhr

Betreff: Wo liegt die soziale Kompetenz eines genossenschaftlichen Bankvorstandes?

Hiermit bringe ich eine weitere Eidesstattliche Versicherung (= Link) zusammen mit einer internen Anweisung im Bezug auf Eintrag Nr. 4170 der Allgemeinheit zur Kenntnis um die Möglichkeit zu eröffnen, sich ein Bild zu machen wie rücksichtslos im Genossenschaftsbereich mit Menschen und Familien verfahren wird.

Wo liegt die soziale Kompetenz von Vorständen, wenn sie den Kollegen denunzieren, der mit ihnen 15 Jahre zusammen gearbeitet hat, der gekommen war, als bei der Bank nicht einmal die Bilanzen selber gemacht werden konnten, mit dem man über Jahre höchst erfolgreich und durchgängig im Analysespektrum A gelegen hat und im Bezirk sogar Spitzenertragswerte erzielte, mit dem man so gut wie keine Kreditausfälle zu verzeichnen hatte? Wo liegt die soziale Kompetenz eines solchen Vorstandes? Darin, dass man sich kurz vor der Unkündbarkeit des Kollegen hinter dessen Rücken mehrmals mit dem Bezirksdirektor des Verbandes trifft und klärt wie man ihn abservieren kann?

Liegt die soziale Kompetenz darin, dass man Anweisung von Richtern des Landgerichtes so wertet, dass man intern jegliche EDV-Kompetenz sperrt (keine EDV-Anmeldung möglich !!!), und dass man gleichzeitig Eidesstattliche Versicherung abgibt und darin erklärt, der unliebsame Kollege würde seine Vorstandspflichten nicht wahrnehmen und Projekte verzögern, von denen man ihm gar nichts erzählt, in dem sich erlaubt psychologische Abhandlung über einen Menschen einzufügen und ihn herabwürdigt, nur um selbst erster Mann im Laden zu werden, darin, dass man die Mitarbeiter schriftlich anweist ihn zu ächten und an Eides Statt behauptet er sei an der Konfliktsituation der Mitarbeiter schuld?

Wie behandelt ein solcher Mann die Mitarbeiter oder die Kunden wenn sie in Schwierigkeiten sind, menschlich oder eiskalt und berechnend? Wieso lässt ein angeblich neutraler Prüfungsverband solche gesetzeswidrigen Zustände zu? Wieso setzen sich die Prüfer in Aufsichtsratssitzungen und reden mit, wenn es darum geht, dass es doch nicht so leicht ist den Kollegen los zu werden, wie man es sich (zusammen?) vorgestellt hat? Hilft das hier schon veröffentlichte Beispiel aus Sachsen darüber nachzudenken, ob es Einzelfall oder Methode ist? Müssen da die Kunden nicht auch vor den Verbandsleuten Angst bekommen? Man darf auch gern vermerken, dass der neue Kollege Zehn die bald angedachte Fusion mit einer Indiskretion zunichte gemacht hat. Die Karriere des Herr Guldner hätte noch steiler verlaufen sollen. Eine Sprosse sollte die Abservierung des langjährigen Kollegen sein.

   

Nr. 5

Juristisch bewandert

25. November 2008, 20:19 Uhr

Betreff: Mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB

Das mit der Registergerichtssache in Eintrag Nr. 4178, da sollte doch die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörden getäuscht werden, auch wenn sie vielleicht noch mitgespielt haben. Das ist doch eine Sache nach § 271, StGB, Mittelbare Falschbeurkundung, Abs. 3 (= Link), weil sich Vater und Sohn damit einen Vorteil gezogen haben und der Verband hat mitgespielt.

   

Nr. 4

Genossenschaftler

25. November 2008, 14:25 Uhr

Betreff: Urkundenbetrug mit Hilfe des GenoVerbandes, da im Süden?

Was ist der Ausweis einer Genossenschaft? Der Eintrag im Genossenschaftsregister, das genießt öffentlichen Glauben und jeder kann sich darauf berufen. Wie kann es sein, dass ein Vorstand gleichzeitig bei zwei Banken als Vorstand im Register steht? Ist das vorsätzlicher Missbrauch eines öffentlichen Register mit Gefährdungspotential für die zu vertretende Unternehmung Genossenschaft? Wenn man den Registergerichtsauszug in Eintrag Nr. 4178 aufmerksam anschaut, dann fällt auf, dass die Bank nun von Vater und Sohn geführt wird. Wo ist da die Unabhängigkeit? Wenn der Vater Unregelmäßigkeiten begeht, schreitet dann der Sohn ein, oder umgekehrt? Heißt die Bank auch Greißl-Bank wie in Marktredwitz die Heger-Bank? Aber warum ist das Ausscheidedatum des Herrn Friedrich Zehn mit dem Eintrittsdatum von Sohn Christina Greißl identisch? Es handelt sich doch um unmittelbar benachbarte Banken, da waren doch die selben Prüfer zuständig. Wenn Vater Greißl und Friedrich Zehn als Vorstände nicht rechtzeitig für die Berichtigungen des öffentlichen Registers gesorgt haben, dann ist das doch nichts anderes wie wenn man einen Ausweis nicht berichtigt, nur in einer viel größeren Dimension.

Aber der unrichtige Ausweis, das könnte man als fahrlässig bezeichnen. Zwischen den Vorstände scheint aber die abgelaufene Variante abgesprochen gewesen zu sein, weil Sohn Greißl augenscheinlich auch noch einen Platzhalter brauchte. Tun sich da Parallelen zur VR-Bank in Marktredwitz auf? Das kann nämlich nicht fahrlässig gewesen sein, sondern da wurde das Register in der Öffentlichkeit anscheinend bewusst falsch gehalten und alle haben mitgespielt einschließlich der Verbandsprüfer und deren Vorgesetzte, wenn das von da nicht sogar angeordnet war. Denn zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gehört sicher auch, dass man sich über die Berichtigung der rechtlichen Verhältnisse in Kenntnis setzen lässt, wenn man bei der Jahresabschlussprüfung und über das Meldewesen zum KWG, wo alles über den Verband einzureichen ist, weiß, dass ein Vorstandswechsel war. Oder hat der Verband die rechtlichen Verhältnisse bei der Raiffeisenbank Singoldtal und bei der Raiffeisenbank Nordkreis Landsberg im Hinblick auf den gemeinsamen Vorstand Zehn unterschiedlich dargestellt? Aufgrund welchem zugrunde zulegenden Registergerichtsauszug wurde denn die Situation bei der RB Landsberg geprüft, auf Zuruf von Vater Greißl?

Ist es schlimmer einen Ausweis zu fälschen oder ist es schlimmer die rechtlichen Verhältnisse zweier Genossenschaftsbanken über ein dreiviertel Jahr falsch darzustellen und damit tausende von aktuellen und potentiellen Kunden zu belügen und wenn in dieser Zeit Probleme auftreten die rechtliche Situation damit in Gefahr zu bringen? Wem musste geholfen werden und gegen wen war das gerichtet?

   

Nr. 3

Aus ...

25. November 2008, 12:00 Uhr

Betreff: Zu Friedrich Zehn, Einträge 4170 und 4174

Ich habe mir in Schwaben und Oberbayern einiges gesammelt, von Bilanzen und sonstigen Unterlagen vieler Volks- und Raiffeisenbanken. Über den Eintrag Nr. 4170 bin ich auf die zwei Banken gestoßen und habe doch gewusst, dass mir mal eine Registergerichtsauszug zugeleitet worden ist. Wie kann dieser Friedrich Zehn am 27.04.2004 bei der Raiffeisebank Singoldtal eine Eidesstattliche Versicherung zur Vorstandsarbeit abgeben, wenn er nach dem Registergerichtsauszug der Raiffeisenbank Nordkreis Landsberg eG (= Link) dort bis zum 28.07.2004 Vorstand war? Das öffentliche Register muss doch stimmen.

   

Nr. 2

Aus der Organisation

24. November 2008, 23:56 Uhr

Betreff: Zu Nr. 4170, Ãœberziehungsbearbeitung

Werte Prüfer in Oberbayern, hat es bei der Raiffeisenbank aus Eintrag Nr. 4170 auch 300 Seiten Überziehungslisten pro Monat gegeben, wo die Vorstände wie in Marktredwitz ohne Prüfung die Listen gegen gezeichnet haben? Ist der Herr Zehn auch ein ehemaliger Prüfer? Wer so eine Erklärung abgibt, hat der einen Ahnung von § 25a KWG, Besondere organisatorische Pflichten von Instituten (= Link)? Hat die Bank auch keine Arbeitsanweisung zu den Überziehungen, damit sich jeder tummeln kann wie er will? War der Vorstand verbandstreu weil er so einen Mist verzapfen konnte?

   

Nr. 1

Südländer

24. November 2008, 18:18 Uhr

Betreff: Wo darf ein Vorstand eine solche Erklärung an Eides Statt abgeben

Mir wurde gesagt ich soll mal auf diese Seite gehen, hochinteressant. Ich steuere auch einen Beitrag bei. Wo darf ein Vorstand eine Eidesstattliche Versicherung (= Link) abgeben und erklären, ihn und das Vorstandskollegium interessiere die gesetzlichen Fristen nach dem KWG nicht, sondern nur die eigenen und wie man die hindreht? Das kann doch nur ein Vorstand in Marktredwitz sein, oder einer, der vom Verband überhaupt nichts zu befürchten hat, weil man gemeinsam am Stuhl des unbequemen Kollegen oder gar noch des Vorgängers sägt, den man los werden will. Da kann ich noch unglaubliche Geschichten beisteuern.

   

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