Gästebuch zu Raiffeisenbank Singoldtal eG

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Nr. 16

Rako

23. Januar 2009, 11:51 Uhr

Betreff: Gemeingefährliche Praxis da im Westen von München

In Eintrag Nr. 13 wird hier beschreiben, dass der Aufsichtsrat 5 Monate lang die Vorstandssachen beschlossen und protokolliert haben soll und nun wird zuletzt geschrieben, dass vor der Kündigung des Vorstandes informelle Sitzungen stattgefunden haben, wo ihm anscheinend nicht mal die Chance zur Verteidigung gegeben hat und dass dann bei passender Gelegenheit ein satzungswidriger Beschluss gefasst wurde, wo noch die Vorstandskollegen mit dran beteiligt waren und sogar das Protokoll mit unterschreiben haben. Es schaut so aus, als hätte die zwei am Beschluss auch noch teil genommen. Muss man auch hier überlegen ob man die Staatsanwaltschaft auffordert die Dinge zu untersuchen? Wie kann man es nennen, wenn der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit nach § 38 GenG, Aufgaben des Aufsichtsrat (= Link) aufgibt und entgegen § 37 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link) die Vorstandsfunktion für ein halbes Jahr gleich selber in die Hand nimmt? Was würden die Kunden sagen, wenn sie vom Verband dazu informiert würden, dass Vorstand und Aufsichtsrat bereit sind die gegenseitige Kontrollpflicht ad acta zu legen um das unliebsame Vorstandsmitglied los zu werden, das zuvor die Risikokredite aus alten Zeiten zu bewältigen hatte und die nicht vorhandene Organisation ordnete? Müsste ein Staatsanwalt darauf hingewiesen werden, dass dadurch jeder Euro in den Bankanlagen, jeder Euro in den Krediten potentiell hochgradig in Gefahr gebracht ist? Welches Wort bleibt hier zu verwenden: Gemeingefährlich? Dürfen Vorstand und Aufsichtsrat einer Bank mit Hilfe des Genossenschaftsverband als Prüfer die gesetzliche Funktion des Aufsichtsrates außer Kraft setzen und damit sämtliche Vermögenswerte der Bank, der Mitglieder und der Kunden in Gefahr bringen? Läuft es einem da kalt den Rücken runter?

   

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