Gästebuch zu Raiffeisenbank Singoldtal eG

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Nr. 10

Zu Südländer

30. November 2008, 15:22 Uhr

Betreff: Ist es nicht das größte Risiko für Mitglieder und Kunden, wenn der Aufsichtsrat seine Überwachungsau

Werte interessierte Leser dieser Internetseite, machen Sie sich bitte selbst ein Bild davon, ist es nicht das größte Risiko für die Mitglieder einer Bank und der Kunden, wenn der Aufsichtsrat sich mit dem Vorstand oder Teilen davon verbündet und seine Überwachungstätigkeit aufgibt? Die sind in Aufgaben des Aufsichtrates sind in § 38 GenG (= Link) gesetzlich definiert. Mit § 37 GenG, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link) hat der Gesetzgeber klar festgeschrieben, dass der Aufsichtsrat nicht zugleich Vorstand sein kann. Zu den Eidesstattlichen Versicherungen der verbliebenen Vorstände der Bank in Eintrag Nr. 1 und Eintrag Nr. 6 zeigen wir hier zusätzlich zu den betreffenden Passagen dieser EV's (= Link) noch mal auf, dass im Widerspruch zu den Erklärungen dem Vorstand die Teilnahme an den sicherlich auch zu seiner eigenen Entscheidungsfindung notwendigen Aufsichtsratssitzungen verwehrt wurde, ohne dass er dabei gehört wurde. Ebenso wäre es in einem Rechtsstreit fatal, wenn die Entscheidung dazu (= Link) nicht vom Aufsichtsrat an den betroffenen Vorstand gehen würde, sondern in einem normalen Brief vom Vorstand. Wie kann der auszuscheidende Vorstand denn erkennen, das er nicht einen getürkten Brief seiner Ex-Kollegen erhält? Aber an wen soll sich ein Vorstand in so einer Situation wenden um sein Recht auch zu erlangen?

Wie ist es aber wie bei dieser Raiffeisenbank Singoldtal, wenn der Vorstand ab sofort auch auf die Einladungen zu Vorstandssitzungen vergeblich wartet? Ist es im Sinne des § 37 GenG (= Link) hinnehmbar, dass der Vorstand an seinen gesetzmäßigen Pflichten und Rechten gehindert und ausgeschlossen wird, in dem die Vorstandsangelegenheiten im Aufsichtsratsprotokoll behandelt werden, wenn die wesentliche Arbeit eines Bankvorstandes, die Kundenkredite, komplett im Aufsichtsratsprotokoll zu finden sind, wenn sämtliche Personalangelegenheiten, eben alle Vorstandsangelegenheiten dort protokolliert sind, einschließlich seiner eigenen Themen, an denen die Vorstandskollegen immer bei den Beratungen dabei waren? In der Kommentierung zu § 263 StGB, Betrug (= Link) wird auch der Bereich Prozessbetrug abgehandelt. Wie ist es zu werten, wenn die verbleibenden Vorstände solche Eidesstattliche Versicherungen abgeben und der Vorstand Guldner gemäß Eintrag Nr. 6 gleichzeitig die Mitarbeiter anweist, sie dürfen dem anderen Vorstand keine Unterlagen geben? Wie ist es zu sehen, wenn diesem Vorstand neben dem Sitzungsausschluss mitgeteilt wird, dass er nicht mal während der Geschäftszeiten Zugang zu den Unterlagen erhält, obwohl im selben Schreiben an anderer Stelle mitgeteilt wird er ist weiter Vorstand wenn er die Dienstaufhebung nicht unterschreibt?

Wie ist es zu sehen, dass der Genossenschaftsverband in seiner Prüfung nicht dazu Stellung nimmt, dass es ein halbes Jahr bei der Bank faktisch aber auch protokollarisch dokumentiert keinen Aufsichtsrat gegeben hat und dieser entgegen dem Genossenschaftsgesetz die Vorstandstätigkeit übernommen hat? Was sind die Protokolle sonst bei dieser Bank im Grunde wert? Was ist, wenn der Genossenschaftsverband zu all dem geraten hat? Hat der Verband und seine Prüfer seine Neutralitätspflicht eingehalten oder hat er hier deutlich sichtbar seien Kompetenzen weit überzogen? Interessiert den Genossenschaftsverband die Einhaltung der Gesetze oder doch nur seine Machtspielchen?

   

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