Diskussionen zum Genossenschaftsverband Bayern

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Nr. 47

Georg Scheumann  [ Homepage ]

24. Juli 2009, 10:51 Uhr

Betreff: Prüfungsmonopol

Auf mein Schreiben an den GVB (auch als offener Brief im Gästebuch zum Genossenschaftsverband Bayern unter Beitrag 42 veröffentlicht) hat der GVB mit dem Verweis auf die höchstrichterliche Bestätigung des Prüfungsmonopols durch das Bundesverfassungsgericht geantwortet und wie immer auf die ihm lediglich obliegende Beratung verwiesen.

Ich möchte hier die These zur Diskussion stellen, wonach der Gesetzgeber durch Einführung des Prüfungsmonopols in erster Linie beabsichtigt hat, die Mitglieder zu schützen.

Das Genossenschaftsgesetz gilt für Genossenschaften und zwar unabhängig vom Geschäftszweck.

Die gesetzliche Pflichtprüfung (das Prüfungsmonopol) ist im Genossenschaftsgesetz festgeschrieben und dient:
Zitat aus dem Antwortschreiben des GVB: “Dies bedeutet, dass die jährliche Pflichtprüfung der Kreditgenossenschaften im Interesse ihrer Mitglieder und damit auch zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen erfolgt.“

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass erster Zweck eines gesetzlichen Prüfungsverbandes die Überwachung der Einhaltung des Förderauftrages sein muss.

Die Prüfung des Bankgeschäftes kann von jedem Wirtschaftsprüfer der entsprechende Kenntnisse des Bankgeschäfts besitzt oder von jeder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Dazu bedarf es keines Prüfungsmonopols !

In absoluter Konsequenz bedeutet es, das der genossenschaftliche Prüfungsverband GVB in erster Linie der Anwalt der Mitglieder der Genossenschaft von Gesetzes wegen sein muss und laut Gesetz die Einhaltung des Förderauftrages absolute Priorität besitzt.

Die daraus folgende Frage und gesetzlich zu überprüfende Tatsache lautet dann:

Wessen Interesse hat der GVB bei Fusionen verfolgt und wie wurden diese durchgesetzt?

In Bayern wurden in den letzten Jahrzehnten Tausende von Fusionen zwischen Genossenschaften die das Bankgeschäft betrieben haben oft auf Vorschrift des Genossenschaftsverband Bayern durchgezogen.

Bei keiner dieser Fusionen wurden die Mitglieder der einzelnen Genossenschaft von Vorstand oder Aufsichtsrat und besonders nicht vom GVB über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.

Ich bin gespannt wie Gerichte darüber urteilen wenn derartiges zur Verhandlung gebracht wird.

Denn der § 81 des Genossenschaftsgesetzes sagt u.a. auch folgendes aus:
................... oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

Der gesamte Schriftverkehr nebst Erläuterungen ist auf meiner Internetseite unter der Adresse www.wegfrei.de/fragen_an_den_gvb.htm nachzulesen.

   

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