Gästebuch zu VR-Bank Marktredwitz eG

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Nr. 5251

Rudi Rübennase

26. Juli 2010, 16:31 Uhr

Betreff: Sparverträge flexibel VR Bonussparen

Hallo,

heute habe ich ein Flugblatt bekommen. Ich werde mal meinen Sparvertrag flexibel und meinen Sparvertrag VR Bonussparen zur Prüfung an euch schicken. Das würde ich im übrigen jeden Raten. Ich bin schon gespannt was rauskommt.

Tolle Seite: www.schutzvorbanken.de

Stimmt es eigentlich, was man hört, dass gegen eure Freunde von der VR Bank Fichtelgebirge weitere Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft angesterngt werden.

Nachfolgend das Merkblatt: Wie oft habt ihrs verteilt?

MERKBLATT ZUM THEMA „NACHZAHLUNGSANSPRUCH GEGEN BANK BEI BANKSPARVERTRÄGEN MIT BONUS“
Betroffen sind alle Sparverträge bei Banken, die im Vertrag einen Bonus gewähren und bei denen nach den Vertragsbedingungen die Zinsanpassung entsprechend „der Marktlage“ (oder nach ähnlichen Formulierungen) erfolgt.


Holen Sie sich bei ihren Sparverträgen mit Bonus teilweise tausende von EUR zurück:

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2004 für langfristig angelegte Sparverträge mit variabler Verzinsung entschieden, dass eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsklausel unwirksam ist. Das Urteil beruht auf einer Klage von Verbraucherverbänden. Der XI. Senat des BGH ( XI ZR 140/03) hat mit diesem Urteil deutlich gemacht, dass auch beim Aktivgeschäft der Kreditinstitute eine Zinsanpassung nicht völlig im Belieben der Kreditinstitute steht. Im Einzelnen hält der BGH variable Zinsklauseln grundsätzlich für zulässig. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist die vertragliche Vereinbarung. Eine derartige Klausel unterliegt, wie auch beim Kreditgeschäft, der AGB-Kontrolle. Im vorliegenden Fall hat der BGH einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt) angenommen; die Klausel sei für den anderen Vertragsteil, den Kunden nicht mehr zumutbar. Damit wurde die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt. Das Urteil bezog sich auf einen Combisparvertrag, in dem neben einer laufenden Verzinsung auch Sparprämien mit Fortschreiten der Laufzeit gezahlt wurden. Das Urteil (Az.: XI ZR 140/03) betrifft allerdings alle Anlagen, bei denen die Sparer zusätzlich zu einer variablen Grundverzinsung feste Prämien, Bonuszahlungen oder Zinsaufschläge erhalten, die mit zunehmender Laufzeit steigen, ohne dass sich die Bank bei der Zinsanpassung an einem Kapitalmarktzins orientiert.

Verbraucherschützer haben festgestellt, dass der variable Basiszins der Sparverträge in Phasen sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt, in Hochzinsphasen jedoch nur unzureichend nach oben angepasst wurde. Das führte zu Zinsverlusten von bis zu mehreren Tausend Euro.
Als Anhaltspunkt für eine Erstattung gilt: Je länger die Laufzeit des Sparvertrages und je höher die Einzahlungen, desto höher kann die Nachforderung ausfallen. Dreiviertel aller Sparer können nach Schätzungen des Verbraucherschutzes nachträgliche Zinsgutschrift fordern.

Was in der genannten BGH-Entscheidung allerdings nicht festgelegt wurde ist, welcher Referenzzinssatz für die Zinsanpassung den sachgerecht ist. Verbraucherschützer halten den von der Bundesbank ausgewiesenen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Spareckzins) für „eine interessengerechte Referenzgröße”. Ebenso sieht es der Ombudsmann der privaten Banken.

Umstritten ist derzeit auch die Frage der Verjährung. Der Schutzgemeinschaft liegen Entscheidungen vor, nach denen der Nachforderungsanspruch bei laufenden Verträgen und bis 3 Jahre nach ihrem Ende Verjährung nicht angenommen wird.

Bei Ablehnung von Ansprüchen durch ihre Bank unterstützen wir Sie bei einem Rechtsstreit, falls dieser nötig sein sollte um ihre Forderungen durchzusetzen. Eine Rechtsschutzversicherung wäre in jedem Fall empfehlenswert. Beachten sie jedoch den Versicherungsbeginn und die Wartezeiten bei Rechtsschutzversicherungen.


Von einer lapidaren Ablehnung ihrer Bank oder den Aussagen wie „wir haben die Zinsen in ihrem Sparvertrag schon immer richtig entsprechend der Marktlage angepasst“ sollten sie sich nicht abschrecken lassen. Meist stimmt diese Aussage nicht. Lassen Sie sich einfach beraten.

Nachberechnungen ihres konkreten Sparvertrags sind schon für ca. EUR 50 zu bekommen; Geld das meist gut investiert ist.


Vorschlag für ein Schreiben an die Bank:

SparvertragNr:. ………………………

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es wird um Nachberechnung obigen Vertrags mit den sachgerechten Zinsen gebeten.

Bei obigem Vertrag handelt es sich um einen langfristig angelegten Vertrag, der neben einer variablen Grundverzinsung eine zusätzliche laufzeitabhängige Bonusvergütung vorsieht. Er erfüllt somit die Grundvoraussetzungen, für die Anwendbarkeit des Urteils des BGH vom 17.02.2004 Az: XI ZR 140/03.
Der Ombudsmann der privaten Banken hat die Deutsche Bank in mehreren Angelegenheiten verpflichtet, den Vertrag unter Zugrundelegung des Spareckzinses neu zu berechnen. Dabei soll die bei Vertragsbeginn bestehende Spanne zwischen Vertragszins und Referenzzins ermittelt werden und diese Spanne für die gesamte weitere Laufzeit beibehalten bleiben. Die Zinsanpassung soll monatlich erfolgen.
Sachgerecht ist die Heranziehung des Spareckzinses. Es hat der Interessenlage bei Vertragsabschluss entsprochen, an Stelle des niedrig verzinslichen Sparbuchs einen Sparplan mit hoher Anfangsverzinsung in der Erwartung abzuschliessen, dass auch für die gesamte Vertragszeit der gegenüber dem Sparbuchzins bestehende Zinsabstand beibehalten wird.

Ihre Nachberechnung erwarten wir bis spätestens………………………….


Sollten Sie bei ihrer Bank mit ihrem Anliegen
keinen Erfolg haben, helfen wir ihnen weiter !!!!!!!!!
Rufen Sie an und verschwenden Sie kein Geld!


Schutzgemeinschaft für Bank- und Sparkassenkunden e.V.
www.schutzvorbanken.de
Geschäftsstelle Regensburg, Kumpfmühlerstr. 30, 93051 Regensburg
Tel: 0941- 942 99 65 (Ansprechpartner H. Schindler)
Tel: 09232 – 70261 (Gesch.stelle Wunsiedel Ansprechpartner H. Bleil)
(Anruf auch am Wochenende möglich!!!!!)
e-mail: verbraucher@schutzvorbanken.de Fax 03222-690 16 23

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